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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Die betriebliche Steuerplanung umfasst die "(...) Anstrengungen, die ein Steuerpflichtiger mit Blick auf seine eigene Besteuerung unternimmt." Alleiniger Ansatzpunkt hierfür ist die unternehmerische Entscheidung. Neben Bemühungen, die auf eine absolute Senkung der Steuerlast ausgerichtet sind, steht auch das Bestreben eine relative Steuerlastsenkung…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Die betriebliche Steuerplanung umfasst die "(...) Anstrengungen, die ein Steuerpflichtiger mit Blick auf seine eigene Besteuerung unternimmt." Alleiniger Ansatzpunkt hierfür ist die unternehmerische Entscheidung. Neben Bemühungen, die auf eine absolute Senkung der Steuerlast ausgerichtet sind, steht auch das Bestreben eine relative Steuerlastsenkung durch Verlagerung steuerpflichtiger Gewinne in spätere Perioden zu erreichen. Diese Bemühungen des Steuerpflichtigen, aus individueller und einzelwirtschaftlicher Sicht steuerpolitische Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen und auszugestalten, führen regelmäßig zu Liquiditäts- und Zinsvorteilen, letztlich also zu Ergebnisverbesserungen. Insbesondere die Ausübung steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte stellt eine solche Gestaltungsmöglichkeit dar. Bei § 6b Einkommensteuergesetz handelt es sich um ein Bilanzierungswahlrecht. Es eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven auf ein begünstigtes Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen oder eine steuerfreie Rücklage zu bilden. Entstandene Gewinne unterliegen im Zeitpunkt ihres Entstehens somit nicht der Gewinnbesteuerung.