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Bastian Mehle befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Grundnorm der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren, § 141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des § 141 III 2 StPO geschieht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn diese von einer notwendigen Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 140 I oder II StPO im gerichtlichen Verfahren ausgeht.
Mit der zwischenzeitlich gesicherten Erkenntnis, daß dem Ermittlungsverfahren ein überragender Einfluß für das Strafverfahren insgesamt und dessen Ergebnis
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Produktbeschreibung
Bastian Mehle befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Grundnorm der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren, § 141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des § 141 III 2 StPO geschieht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn diese von einer notwendigen Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 140 I oder II StPO im gerichtlichen Verfahren ausgeht.

Mit der zwischenzeitlich gesicherten Erkenntnis, daß dem Ermittlungsverfahren ein überragender Einfluß für das Strafverfahren insgesamt und dessen Ergebnis zukommt, gewinnt die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren große Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Mit Hilfe der teleologischen Auslegung des § 141 III 1 StPO werden Fallgruppen gewonnen, die den Vorsitzenden schon nach geltendem Recht verpflichten, einen Verteidiger im Vorverfahren zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Ermittlungshandlungen, welche die Hauptverhandlung präjudizieren sowie für das Aussageverhalten des Beschuldigten. Zudem wird eine allgemeine Richtlinie für eine Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren entworfen.

Die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren wird prozessual abgesichert durch:

- Ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten

- Eine Hinweispflicht über die Antragsverpflichtung der Staatsanwaltschaft sowie eine Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Beschuldigten

- Die Statuierung eines Beweisverwertungsverbots im Falle unterlassener Verteidigerbestellung

- Den Rechtsschutz nach § 304 I StPO gegen Entscheidungen des nach § 141 IV StPO zuständigen Vorsitzenden; die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Antrag nach § 141 III 2 StPO zu verwehren, ist nicht anfechtbar.

Für das künftige Recht sollten überwiegend die Regelungen des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung (Februar 2004) übernommen werden. Im Rahmen einer Reform sindElemente notwendiger Verteidigung wie auch solche der Prozeßkostenhilfe miteinander zu verbinden.
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