Inhaltsangabe:Einleitung: Mit dem Begriff "Unterkapitalisierung" wird aus steuerlicher Sicht meist der Fall charakterisiert, daß ein nichtansässiger Anteilseigner (AE) eine Kapitalgesellschaft (KapGes), an der er wesentlich beteiligt ist, mit zu geringem Eigenkapital (EK) ausstattet und dieser gleichzeitig in erheblichem Umfang Fremdkapital (FK) zuführt, so daß ein wesentlicher Teil des ökonomischen Gewinns der fremdfinanzierten KapGes durch den Betriebsausgabenabzug der FK-Vergütung der inländischen Besteuerung entzogen wird. Bei einer Finanzierung über Einlagen sind die hierauf geleisteten Ausschüttungen mit 30% Körperschaftsteuer belastet, wobei dies bei nicht zur Anrechnung berechtigten AE - z. B. Ausländern - zur Definitivbelastung wird. Sie tritt beim ausländischen AE neben die ausländische Ertragsteuer (Quellensteuer) auf die erhaltene Dividende. Der Forderung ausländischer AE nach Vergütung der Körperschaftsteuer hat sich Deutschland stets widersetzt. Ebenso wie es aus der Sicht des AE steuerliche Erwägungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung gibt, existieren aus fiskalischer Sicht Gründe, Regelungen zur steuerlichen Sanktionierung der Unterkapitalisierung einer KapGes durch nicht ansässige AE einzuführen, um die Erzielung eines bestimmten Steueraufkommens im eigenen Steuerhoheitsgebiet zu gewährleisten. Vor allem kapitalimportierende Hochsteuerländer werden von einer unangemessenen Gesellschafterfremdfinanzierung durch nicht anrechnungsberechtigte AE getroffen, da durch den Betriebsausgabenabzug der Zinsen und durch den in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbarten weitgehenden Verzicht auf einen Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen durch die fremdfinanzierten Unternehmen kein oder nur ein geringer Beitrag zum inländischen Steueraufkommen geleistet wird. Dem versuchen mittlerweile zahlreiche Staaten entgegenzutreten, indem die Unterkapitalisierung ansässiger KapGes steuerlich dadurch sanktioniert wird, daß die Zinsen für das gewährte FK in Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden oder den Zinsen der Betriebsausgabenabzug verweigert wird. In Deutschland hat die unangemessene Gesellschafterfremdfinanzierung durch § 8a KStG eine steuerliche Schranke gefunden. In anderen Staaten werden diesbezüglich Regelungen häufig unter den Stichworten "thin capitalization rules" oder "debt-to-equity-ratio" erfaßt. Gang der Untersuchung: Die in den EU-Mitgliedstaaten anzutreffenden Regelungen werden im folgenden vorgestellt und im Anschluß daran [...]
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