Diplomarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Landshut (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an die wirtschaftliche und steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zurecht an, wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 22.06.1995 befindet. Da Schätzungen zufolge von 1997 bis zum Jahr 2002 knapp 2 Billionen DM vererbt werden sollen - man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Generation der Erben - war es wichtig, diese Steuereinnahmequelle zu sichern, indem man klare und gerechte Besteuerungsgesetze entwickelt. Gleichzeitig mußte beachtet werden, daß das als Grundrecht im Grundgesetz verankerte Erbrecht gewährleistet sein muß, d.h. die Besteuerung des Erbes darf nicht übermäßig sein.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt für vier Grundtatbestände an: für den Erwerb von Todes wegen, für die Schenkungen unter Lebenden, für Zweckzuwendungen und für das Vermögen einer Stiftung.
Die Bereiche der Neuregelung umfassen das Bewertungsgesetz und das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.
Besteuerungsform ist die Erbanfallsteuer, d.h. besteuert wird immer der Erwerb beim einzelnen Erben, nicht der Gesamtnachlaß. Diese Regelung führt bereits zu einer geringeren Besteuerung. Die Erbschaftssteuer ist eine Verkehrssteuer, d.h. sie knüpft an den Übergang des Vermögens vom Erblasser bzw. Schenker an den Erben bzw. Beschenkten an. Sie fließt rein den Ländern zu. Da die Vermögensteuer wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit, dazu näheres im Punkt 2, ab 1997 nicht mehr anwendbar ist und entsprechend diese Einnahmequelle bis auf weiteres entfällt, wurde beim Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Erbschaftsteuer versucht, den Wegfall von 9,3 Mrd. DM Steueraufkommen durch entsprechende Steuererhöhungen zu kompensieren. Das schließlich verabschiedete Gesetz erhöht das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen jetzt voraussichtlich jährlich um 2,1 Mrd. DM. Bei zuletzt etwa 3,7 Mrd. DM jährlichem Erbschaftsteueraufkommen bedeutet dies eine prognostizierte Steigerung um ca. 57 v.H. auf künftig 5,8 Mrd. DM. Pro Jahr geht Vermögen im Wert von schätzungsweise 250 Mrd. DM im Zuge von Erbschaft und Schenkung über. Davon fließen rund 2 v.H. dieses Vermögens durch darauf erhobene Steuern an die Länder. Dies zeigt, daß nur die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs vom Finanzamt erfaßt und besteuert wird. Die Gründe dafür sind nur zu vermuten. Die Zahl der Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahler fällt nach neuem Recht von vorher 265.000 auf 172.000 und deshalb muß über die Hälfte des erhöhten Erbschaftsteueraufkommens in Zukunft von nur noch zwei Drittel der bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen aufgebracht werden. Daraus läßt sich schließen, daß diese Art von Vermögenserwerb durchschnittlich nun eine weit höhere Belastung erfahren wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 22. Juni 1995 die Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes notwendig gemacht.
Ausschlaggebend dafür war die zu niedrige Bewertung des Grundbesitzes, dessen letzte allgemeine Bewertung zu steuerlichen Zwecken zum 1.1.1964 bzw. in den neuen Ländern zum 1.1.1935 erfolgt war. Damals wurde für jedes Grundstück der jeweilige Einheitswert ermittelt. Diese Werte wurden sowohl als Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer als auch für die Erbschaftsteuer verwendet. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde das letzte Mal 1974 neu geregelt. Seitdem galten die Steuersätze und Freibeträge. Damit war eine Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch die steigenden Verkehrswerte und die dadurch immer unrealistischer werdenden Einheitswerte unausweichlich geworden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lautete deshalb, daß ...
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Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an die wirtschaftliche und steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zurecht an, wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 22.06.1995 befindet. Da Schätzungen zufolge von 1997 bis zum Jahr 2002 knapp 2 Billionen DM vererbt werden sollen - man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Generation der Erben - war es wichtig, diese Steuereinnahmequelle zu sichern, indem man klare und gerechte Besteuerungsgesetze entwickelt. Gleichzeitig mußte beachtet werden, daß das als Grundrecht im Grundgesetz verankerte Erbrecht gewährleistet sein muß, d.h. die Besteuerung des Erbes darf nicht übermäßig sein.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt für vier Grundtatbestände an: für den Erwerb von Todes wegen, für die Schenkungen unter Lebenden, für Zweckzuwendungen und für das Vermögen einer Stiftung.
Die Bereiche der Neuregelung umfassen das Bewertungsgesetz und das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.
Besteuerungsform ist die Erbanfallsteuer, d.h. besteuert wird immer der Erwerb beim einzelnen Erben, nicht der Gesamtnachlaß. Diese Regelung führt bereits zu einer geringeren Besteuerung. Die Erbschaftssteuer ist eine Verkehrssteuer, d.h. sie knüpft an den Übergang des Vermögens vom Erblasser bzw. Schenker an den Erben bzw. Beschenkten an. Sie fließt rein den Ländern zu. Da die Vermögensteuer wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit, dazu näheres im Punkt 2, ab 1997 nicht mehr anwendbar ist und entsprechend diese Einnahmequelle bis auf weiteres entfällt, wurde beim Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Erbschaftsteuer versucht, den Wegfall von 9,3 Mrd. DM Steueraufkommen durch entsprechende Steuererhöhungen zu kompensieren. Das schließlich verabschiedete Gesetz erhöht das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen jetzt voraussichtlich jährlich um 2,1 Mrd. DM. Bei zuletzt etwa 3,7 Mrd. DM jährlichem Erbschaftsteueraufkommen bedeutet dies eine prognostizierte Steigerung um ca. 57 v.H. auf künftig 5,8 Mrd. DM. Pro Jahr geht Vermögen im Wert von schätzungsweise 250 Mrd. DM im Zuge von Erbschaft und Schenkung über. Davon fließen rund 2 v.H. dieses Vermögens durch darauf erhobene Steuern an die Länder. Dies zeigt, daß nur die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs vom Finanzamt erfaßt und besteuert wird. Die Gründe dafür sind nur zu vermuten. Die Zahl der Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahler fällt nach neuem Recht von vorher 265.000 auf 172.000 und deshalb muß über die Hälfte des erhöhten Erbschaftsteueraufkommens in Zukunft von nur noch zwei Drittel der bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen aufgebracht werden. Daraus läßt sich schließen, daß diese Art von Vermögenserwerb durchschnittlich nun eine weit höhere Belastung erfahren wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 22. Juni 1995 die Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes notwendig gemacht.
Ausschlaggebend dafür war die zu niedrige Bewertung des Grundbesitzes, dessen letzte allgemeine Bewertung zu steuerlichen Zwecken zum 1.1.1964 bzw. in den neuen Ländern zum 1.1.1935 erfolgt war. Damals wurde für jedes Grundstück der jeweilige Einheitswert ermittelt. Diese Werte wurden sowohl als Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer als auch für die Erbschaftsteuer verwendet. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde das letzte Mal 1974 neu geregelt. Seitdem galten die Steuersätze und Freibeträge. Damit war eine Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch die steigenden Verkehrswerte und die dadurch immer unrealistischer werdenden Einheitswerte unausweichlich geworden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lautete deshalb, daß ...
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