1. Haftung nach Insolvenz-, Zivil- und Abgabenrecht bzw. nach Kridastrafrecht: Bei Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) muss ein Konkursantrag spätestens nach 60 (bei Naturkatastrophen 120) Tagen gestellt werden. Geschieht dies nicht, liegt Konkursverschleppung vor und die organschaftlichen Vertreter haften für daraus entstandene Schäden. Durch das neue Kridastrafrecht ist die Konkursverschleppung kein Straftatbestand mehr. Die bedeutendste Norm mit den zwei wesentlichsten Tatbeständen ist in
159 StGB geregelt. 2. Spezielle Haftungsfragen und Haftungsrisiken: Dieses Kapitel zeigt, dass neben den organschaftlichen Vertretern noch einige weitere Personengruppen von der Haftung erfasst werden können, gleichwohl sie nicht von der Konkursantragspflicht betroffen sind. Neben den naheliegenden Interessensgruppen der Gesellschafter und Aufsichtsräte müssen sich gegebenenfalls, bei pflichtwidrigem Verhalten, auch Kreditgeber und Abschlussprüferden Gläubigern gegenüber verantworten. 3. Vergleich mit Deutschland: Obwohl die Rechtslage zwischen Österreich und Deutschland grundsätzlich sehr ähnlich ist, so gibt es doch Unterschiede, auf die der Verfasser in diesem Kapitel eingehen möchte. Im Speziellen wird die Existenzvernichtungshaftung erörtert, bei der der Gesellschafter für unrechtmäßigen Vermögensabzug aus der Gesellschaft haftet.
159 StGB geregelt. 2. Spezielle Haftungsfragen und Haftungsrisiken: Dieses Kapitel zeigt, dass neben den organschaftlichen Vertretern noch einige weitere Personengruppen von der Haftung erfasst werden können, gleichwohl sie nicht von der Konkursantragspflicht betroffen sind. Neben den naheliegenden Interessensgruppen der Gesellschafter und Aufsichtsräte müssen sich gegebenenfalls, bei pflichtwidrigem Verhalten, auch Kreditgeber und Abschlussprüferden Gläubigern gegenüber verantworten. 3. Vergleich mit Deutschland: Obwohl die Rechtslage zwischen Österreich und Deutschland grundsätzlich sehr ähnlich ist, so gibt es doch Unterschiede, auf die der Verfasser in diesem Kapitel eingehen möchte. Im Speziellen wird die Existenzvernichtungshaftung erörtert, bei der der Gesellschafter für unrechtmäßigen Vermögensabzug aus der Gesellschaft haftet.