Die erbrechtliche Ausgleichung bezweckt die Gleichbehandlung von Abkömmlingen hinsichtlich der Beteiligung am elterlichen Vermögen. Die Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses erfolgt daher unter Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen. Für Kindesunterhaltsleistungen als obligatorische Leistungen kann die Ausgleichung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Autorin zeigt, dass beim behinderungsbedingten Mehrbedarf eine Ausnahme zu machen ist. Dessen Ausgleichung kann genutzt werden, um den Pflichtteil des behinderten Abkömmlings zu reduzieren und dadurch die Zugriffsmasse des…mehr
Die erbrechtliche Ausgleichung bezweckt die Gleichbehandlung von Abkömmlingen hinsichtlich der Beteiligung am elterlichen Vermögen. Die Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses erfolgt daher unter Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen. Für Kindesunterhaltsleistungen als obligatorische Leistungen kann die Ausgleichung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Autorin zeigt, dass beim behinderungsbedingten Mehrbedarf eine Ausnahme zu machen ist. Dessen Ausgleichung kann genutzt werden, um den Pflichtteil des behinderten Abkömmlings zu reduzieren und dadurch die Zugriffsmasse des Sozialleistungsträgers zu verringern. Das Gestaltungsziel ist dabei dasselbe wie beim Behindertentestament.
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Studien zum deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht 29
Bianca Reichert studierte Rechtswissenschaften in Mainz, Bonn, Warwick (Großbritannien) sowie Gießen. Nach ihrem zweiten Staatsexamen war sie als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten im Familien- und Erbrecht tätig. Sie ist Notarassessorin in Rheinland-Pfalz.
Inhaltsangabe
Kindesunterhaltsleistungen und Pflegeleistungen gegenüber behinderten Abkömmlingen als ausgleichungspflichtige Zuwendungen gemäß 2050 Abs. 3 BGB - Die Ausgleichung von Pflegeleistungen gegenüber behinderten Kindern als Ergänzung zum Behindertentestament - Das Verhältnis des Familienleistungsausgleichsprinzips zum Subsidiaritätsprinzip.
Kindesunterhaltsleistungen und Pflegeleistungen gegenüber behinderten Abkömmlingen als ausgleichungspflichtige Zuwendungen gemäß 2050 Abs. 3 BGB - Die Ausgleichung von Pflegeleistungen gegenüber behinderten Kindern als Ergänzung zum Behindertentestament - Das Verhältnis des Familienleistungsausgleichsprinzips zum Subsidiaritätsprinzip.
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