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In der zentralen Entscheidung zur mittelbaren Diskriminierung befasste sich das BVerfG mit einer Regelung, die als vermeintlich mittelbar frauendiskriminierend angegriffen wurde, obwohl sie an das geschlechtsneutrale Merkmal der Teilzeitbeschäftigung anknüpfte. Faktisch sind aber mehrheitlich Frauen in Teilzeit beschäftigt, sodass eine mittelbare Diskriminierung vom BVerfG bejaht wurde. Ob eine verbotene Anknüpfung an das Geschlecht auch bei einer geschlechtsneutralen Formulierung vorliegen kann, erscheint fraglich. Denn über Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG ist der Gesetzgeber dazu angehalten, in…mehr

Produktbeschreibung
In der zentralen Entscheidung zur mittelbaren Diskriminierung befasste sich das BVerfG mit einer Regelung, die als vermeintlich mittelbar frauendiskriminierend angegriffen wurde, obwohl sie an das geschlechtsneutrale Merkmal der Teilzeitbeschäftigung anknüpfte. Faktisch sind aber mehrheitlich Frauen in Teilzeit beschäftigt, sodass eine mittelbare Diskriminierung vom BVerfG bejaht wurde. Ob eine verbotene Anknüpfung an das Geschlecht auch bei einer geschlechtsneutralen Formulierung vorliegen kann, erscheint fraglich. Denn über Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG ist der Gesetzgeber dazu angehalten, in erster Linie geschlechtsneutrale Regelungen zu erlassen. Geschlechtsneutrale Regelungen weisen letztlich nicht dieselbe Benachteiligungsqualität auf, die unmittelbar benachteiligenden Vorschriften zukommt. In der Sache geht es regelmäßig darum, Nachteile, die aus der Kindererziehung resultieren, zu rügen. Maßstab hierfür ist aber Art. 3 Abs. 1 i.V.m Art. 6 Abs. 1 GG.
Autorenporträt
Biljana Solbach (geb. Vrhovac) studierte Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt »Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung« an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Sie absolvierte studienbegleitende Auslandsaufenthalte in Århus, Brüssel und New York. Nach der ersten juristischen Staatsprüfung promovierte sie bei Prof. Dr. Christian Hillgruber. Sie war als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesamt für Justiz und am Institut für Kirchenrecht in Bonn tätig. Sowohl die Promotion als auch ihr Forschungsaufenthalt an der London School of Economics and Political Science wurden durch das Cusanuswerk gefördert. Seit 2020 ist sie Rechtsreferendarin am Landgericht Düsseldorf.