Das Transparenzgebot wurde ursprünglich nur als weiteres Argument bei der Begründung der Unangemessenheit einer AGB-Klausel herangezogen. Im sogenannten Hypothekenzinsurteil vom 24. 11. 1988 entschied der BGH, daß allein ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ausreichen könne, um die Unangemessenheit einer AGB-Klausel nach
9 Abs. 1 AGBG herbeizuführen. Die Arbeit widmet sich folgenden Fragen: Enthält das AGBG ein Transparenzgebot? Kann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot eine unangemessene Benachteiligung i.S.d.
9 Abs. 1 AGBG sein? Welche Anforderungen müssen AGB-Klauseln erfüllen, um transparent zu sein? Durch systematische Analyse der einschlägigen Normen des AGBG, diverser Fallgruppen und des Schutzzweckes des AGBG wird herausgearbeitet, daß der Transparenzgedanke als übergreifendes Prinzip des AGBG aufzufassen ist, der eine Ausdehnung auf weitere, gesetzlich nicht geregelte Fallgruppen intransparenter Klauseln zuläßt. Insofern liegt eine planwidrige Regelungslücke imAGBG vor, die durch Einfügung des Transparenzgebotes in
9 Abs. 1 AGBG geschlossen werden kann. Das Transparenzgebot bildet dabei eine eigenständige Kategorie des
9 Abs. 1 AGBG, welche gleichberechtigt neben der inhaltlichen Interessenabwägung steht und einen eigenen Abwägungsprozeß erfordert.
9 Abs. 1 AGBG herbeizuführen. Die Arbeit widmet sich folgenden Fragen: Enthält das AGBG ein Transparenzgebot? Kann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot eine unangemessene Benachteiligung i.S.d.
9 Abs. 1 AGBG sein? Welche Anforderungen müssen AGB-Klauseln erfüllen, um transparent zu sein? Durch systematische Analyse der einschlägigen Normen des AGBG, diverser Fallgruppen und des Schutzzweckes des AGBG wird herausgearbeitet, daß der Transparenzgedanke als übergreifendes Prinzip des AGBG aufzufassen ist, der eine Ausdehnung auf weitere, gesetzlich nicht geregelte Fallgruppen intransparenter Klauseln zuläßt. Insofern liegt eine planwidrige Regelungslücke imAGBG vor, die durch Einfügung des Transparenzgebotes in
9 Abs. 1 AGBG geschlossen werden kann. Das Transparenzgebot bildet dabei eine eigenständige Kategorie des
9 Abs. 1 AGBG, welche gleichberechtigt neben der inhaltlichen Interessenabwägung steht und einen eigenen Abwägungsprozeß erfordert.