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Mit dieser Arbeit will die Verfasserin zur Aufarbeitung eines Themas beitragen, das ungeachtet der großen Zahl der Angestellten des öffentlichen Dienstes ein Schattendasein zwischen Arbeitsrecht und Verfassungs- und Beamtenrecht fristet. Sie untersucht, ob das BAG dem auch im Arbeitsrecht nur nach Maßgabe der Verfassung beschränkbaren Grundrecht auf Meinungsfreiheit Rechnung trägt.
Dabei ist ein erster allgemeiner Teil Bedeutung, Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit gewidmet. Wesentlichste These ist hier, daß grundrechtsbeschränkendes allgemeines "Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG
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Produktbeschreibung
Mit dieser Arbeit will die Verfasserin zur Aufarbeitung eines Themas beitragen, das ungeachtet der großen Zahl der Angestellten des öffentlichen Dienstes ein Schattendasein zwischen Arbeitsrecht und Verfassungs- und Beamtenrecht fristet. Sie untersucht, ob das BAG dem auch im Arbeitsrecht nur nach Maßgabe der Verfassung beschränkbaren Grundrecht auf Meinungsfreiheit Rechnung trägt.

Dabei ist ein erster allgemeiner Teil Bedeutung, Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit gewidmet. Wesentlichste These ist hier, daß grundrechtsbeschränkendes allgemeines "Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG nur ein formelles Gesetz sein kann. Für die anschließenden Entscheidungsanalysen bedeutet diese Erkenntnis, daß § 8 Abs. 1 BAT als bloße Tarifvertragsnorm zur Grundrechtseinschränkung nicht taugt - anders in ständiger in sich unstimmiger Rechtsprechung das BAG ohne verfassungsadäquates Problembewußtsein.

Wie die vom BAG über § 8 Abs. 1 BAT gelösten Fälle statt dessen zu beurteilen sind, wird im Hauptteil der vorliegenden Darstellung herausgearbeitet: Fälle mangelnder politischer Zurückhaltung, die das BAG herkömmlicherweise über § 8 Abs. 1 S. 1 BAT löst, erfordern einen Rückgriff auf § 242 BGB. Fälle fehlender Verfassungstreue, in denen das BAG § 8 Abs. 1 S. 2 BAT in Ansatz bringt, können nur über Art. 33 Abs. 2 GG bewältigt werden. Es bedarf dabei der Herbeiführung praktischer Konkordanz dieser Verfassungsnorm mit Art. 5 Abs. 1 GG.

Nur so ist eine Lösung unter Wahrung der essentiellen Meinungsfreiheit möglich, nur so wird das Grundrecht nicht (tarif-) vertraglich dispositiv. Der vorgeschlagene Weg mag nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit bringen, wohl aber mehr Sicherheit für den Rechtsstaat.
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Rezensionen
"Die im Jahr 1997 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena als Dissertation vorgelegte Arbeit beschäftigt sich mit der bisher kaum umfassend untersuchten Frage, ob, in welchem Umfang und insbesondere auf welcher Rechtsgrundlage die Meinungsfreiheit von Angestellten im öffentlichen Dienst beschränkt werden darf. [...] Die ambitionierte dogmatische Abhandlung besticht durch ihre klare Gliederung, durch eine gute logische Deduktion sowie sprachliche Prägnanz. Wullkopf bewegt sich, was man heute leider viel zu selten findet, nicht innerhalb flachen juristischen Mainstreams, sondern sie bezieht Position." Dr. Manfred Wichmann, in: Die öffentliche Verwaltung, Bd. 12, 6/2000