Faktischen Lebensgefährten steht bei deliktischer Tötung ihres Partners kein Anspruch aus
844 Abs. 2 BGB zu. Nach einer Definition der faktischen Lebensgemeinschaft arbeitet die Autorin heraus, dass die Norm gegenwärtig zu eng ist und auf den hinterbliebenen Lebensgefährten erweitert werden sollte, wenn dieser vom Getöteten auf tatsächlicher Grundlage unterstützt worden war. Kernkonflikte sind dabei der Widerstreit von Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit sowie das Verhältnis von Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft. Die Arbeit weist einen starken Bezug zur gesellschaftlichen Entwicklung auf und enthält neben rechtsdogmatischen auch rechtspolitische Erörterungen. An ihrem Ende steht ein umfassender Reformvorschlag, der dem Gesetzgeber als Anhaltspunkt dienen soll.
844 Abs. 2 BGB zu. Nach einer Definition der faktischen Lebensgemeinschaft arbeitet die Autorin heraus, dass die Norm gegenwärtig zu eng ist und auf den hinterbliebenen Lebensgefährten erweitert werden sollte, wenn dieser vom Getöteten auf tatsächlicher Grundlage unterstützt worden war. Kernkonflikte sind dabei der Widerstreit von Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit sowie das Verhältnis von Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft. Die Arbeit weist einen starken Bezug zur gesellschaftlichen Entwicklung auf und enthält neben rechtsdogmatischen auch rechtspolitische Erörterungen. An ihrem Ende steht ein umfassender Reformvorschlag, der dem Gesetzgeber als Anhaltspunkt dienen soll.