Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Veranstaltung: Deutsches und europäisches Kartellrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Die Bedeutung des Artikels 82 EG im Kontext des Europäischen Wettbewerbsrechts Die Aufgaben des Europäischen Wettbewerbsrechts wurden im EG - Vertrag als die Auf-rechterhaltung und der Schutz des Systems unverfälschten Wettbewerbs im gemeinsamen Markt festgelegt.1 Zur Erfüllung dieser Problemstellung wurde den Wettbewerbshütern der Europäischen Kommission im ersten Abschnitt der Wettbewerbsregeln ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung gestellt. Während das Kartellverbot und die Fusionskontrolle nicht wettbewerbskonformes Entstehen marktbeherrschender Stellungen fokussieren, richtet sich das Augenmerk der Missbrauchsaufsicht auf bereits bestehende dominante Stellungen im Markt. Somit wird auch deutlich, dass der EG - Vertrag marktbeherrschende Positionen nicht per se verbietet. Erst die Ausnutzung bestehender Marktmacht für Verhaltensweisen, die auf den Erhalt oder Ausbau der dominanten Positionen gerichtet sind, wird als wettbewerbsrecht-lich bedenklich eingeschätzt. Dies verdeutlicht auch, dass die Missbrauchsaufsicht nach Arti-kel 82 EG das kartellrechtliche Instrumentarium abrundet und somit eine Vervollständigung des Schutzes unverfälschten Wettbewerbs darstellt. Derzeit gewinnt die Missbrauchsaufsicht vermehrt an Bedeutung: Globalisierte Märkte, Un-ternehmenskonzentrationen und politisch geförderte "Nationale Champions" lassen markt-mächtige Unternehmen in den Fokus der Wettbewerbshüter rücken. Europaweit geht die Kommission bspw. aktuell gegen hohe Strom- und Gaspreise vor. Durchsuchungen in den Zentralen der großen deutschen Stromversorger aufgrund vermuteter wettbewerbsbehindern-der Absprachen und die gegenwärtige Androhung der Trennung von Netzen und Energieer-zeugung sind hierfür die offensichtlichsten Kennzeichen. Der wohl bedeutendste Fall der EU - Missbrauchsaufsicht ist jedoch die Kommissionsentscheidung gegen das US - Unternehmen Microsoft Corp.2 Auf dem Markt für PC - Betriebssysteme verfügte Microsoft mit dem Pro-dukt "Windows" über ein Quasi - Monopol, weigerte sich ...
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