Inhaltsangabe:Einleitung: ¿Mit dem stufenweise Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes ( PflVG ) vom 26.05.1994 im Jahr 1995 ist ein eigenständiger Sozialversicherungszweig geschaffen worden. Somit übertrug man die Finanzierungsverantwortung von Pflegeleistungen in vollem Umfang der Pflegeversicherung. Hier kommt es ausdrücklich zu einer Abtrennung von Leistungen der Pflege, die nicht im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen stehen. Nicht nur, dass diese Pflegeleistungen zunächst einmal beschrieben und erfasst werden mussten sowie die mit ihnen verbundenen Pflichten, sondern auch die Verantwortung der Pflege bei Eintritt eines Schadensfalls musste definiert werden. Diese Eigenverantwortung und Haftung war der Pflege bis dahin nicht bekannt. Daraus ergibt sich eine veränderte Pflege- und Haftungskultur in der sich die professionell Pflegenden umorientieren müssen. Zwei wichtige Folgewirkungen des Pflegeversicherungsgesetzes sind erstens, dass Altenhilfeträger zunehmend mehr Pflegehilfskräfte als Pflegefachkräfte einstellen, was zweitens bewirkt, dass der Verantwortungsdruck auf das Pflegepersonal insgesamt stärker wird und eine Haftungsverschärfung nach sich zieht. Inwieweit sich dieser Druck auf den Träger erhöht soll an späterer Stelle geklärt werden. Hier sollen im Kernbereich der Auseinandersetzung mit dem Thema ¿Pflegefehler¿ Transparenz und Orientierung über deren Entstehung und Ursache dargestellt werden sowie die haftungsrechtlichen Folgen, die einen Imageverlust und einen finanziellen Schaden für den Träger einer Pflegeeinrichtung bedeuten können. Unter Einbeziehung des Pflegequalitätssicherungsgesetzes ( PQsG ) werden Instrumente zur Vermeidung von Pflegefehlern vorgestellt, deren Implementierung von der Struktur der Pflegeeinrichtung abhängt und ihr an dieser Stelle selbst überlassen bleibt. Haftungsrechtlich soll folgende These belegt oder widerlegt werden: ¿Aktives Tun¿ wiegt in Haftungsfällen schwerer als ¿Passives Unterlassen¿. Beispielsweise wiegt das ¿Setzen einer falschen Spritze¿ haftungsrechtlich schwerer als das ¿Nichterkennen einer gefährlichen Situation¿. Eine weitere Verschärfung der Lage ergab sich aus der Novellierung des Heimgesetzes von 1975. Im Jahr 2001 trat das PQsG in Kraft, welches den Druck auf Heimträger, Heimmanagement sowie das Pflegepersonal erheblich erhöhte. Nach §2 Abs.1 Heimgesetz ( HeimG ) sollen Würde und Interesse des Bewohners geschützt werden Selbständigkeit, Selbstbestimmung und [...]
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