Das Recht auf freie Anwaltswahl ist ein Verfahrensrecht. Inhaltlich ist es ein Stück Gerichtsverfassungsrecht. Es schützt die unabhängige Rechtspflege. Gesetzliche Regelungen des Rechtes finden sich jedoch nicht im GVG, sondern im anwaltlichen Berufsrecht (§ 3 Abs. 3 BRAO) und privaten Versicherungsrecht (§ 127 VVG). Der BGH versteht die freie Anwaltswahl nicht als Verfahrensrecht, sondern als Freiheitsrecht des Rechtsuchenden. Ein mittelbarer Eingriff in das Freiheitsrecht läge vor, wenn dem Rechtsuchenden die Ausübung des Wahlrechtes tatsächlich unmöglich gemacht wird.