64,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 6-10 Tagen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Gegenstand der Untersuchung sind völkerrechtliche Verträge, welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor ihrem Beitritt mit Drittstaaten geschlossen haben, so genannte vorgemeinschaftliche Übereinkünfte. Art. 307 EG regelt den Fall, dass vorgemeinschaftliche Übereinkünfte mit dem Europarecht nicht in Einklang stehen. Nach dem historischen Beitritt von zehn Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 ist zu erwarten, dass immer wieder solche Unvereinbarkeiten auf Grundlage von Art. 307 EG zu lösen sein werden. Der Autor stellt die wesentlichen Aussagen der Rechtsprechung zu…mehr

Produktbeschreibung
Gegenstand der Untersuchung sind völkerrechtliche Verträge, welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor ihrem Beitritt mit Drittstaaten geschlossen haben, so genannte vorgemeinschaftliche Übereinkünfte. Art. 307 EG regelt den Fall, dass vorgemeinschaftliche Übereinkünfte mit dem Europarecht nicht in Einklang stehen. Nach dem historischen Beitritt von zehn Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 ist zu erwarten, dass immer wieder solche Unvereinbarkeiten auf Grundlage von Art. 307 EG zu lösen sein werden. Der Autor stellt die wesentlichen Aussagen der Rechtsprechung zu vorgemeinschaftlichen Übereinkünften - einschließlich der GATT-Rechtsprechung des EuGH - dar. Er beantwortet die Frage, ob die Lösungen der Rechtsprechung mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen sind. Darauf aufbauend entwickelt er Grundsätze für die Anwendung von Art. 307 EG, die schon in naher Zukunft für die Praxis maßgeblich sein könnten.
Autorenporträt
Der Autor: Georg Schulze Zumkley studierte Jura und Sprachen in Passau, London und Würzburg. Nach dem Ersten juristischen Staatsexamen war er 1999 völkerrechtlicher Berater der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Vereinten Nationen in New York. Das Referendariat am Landgericht Essen schloss er 2001 mit dem Zweiten juristischen Staatsexamen ab. Nach einer Tätigkeit als Anwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei trat der Autor 2003 in den Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland ein.