Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob eine Erstreckung des
8d KStG auf die Jahre 2008 bis 2015 ausreicht, um die Verfassungswidrigkeit des
8c Abs. 1 S. 1 KStG zu heilen. Durch eine kritische Auseinandersetzung mit
8d KStG soll zunachst geprüft werden, ob dieser seit seiner Einführung zum 01.01.2016 zur Regelung der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften geeignet ist und ob dadurch auch die Verfassungsmaßigkeit des
8c Abs. 1 S. 1 KStG gegeben ist. Falls dem nicht so ist, soll weiterhin analysiert werden, ob durch eventuelle Anpassungen des
8d KStG die Verbesserung der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften erreicht und auch die Verfassungswidrigkeit des
8c Abs. 1 S. 1 KStG geheilt werden kann.
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8d KStG auf die Jahre 2008 bis 2015 ausreicht, um die Verfassungswidrigkeit des
8c Abs. 1 S. 1 KStG zu heilen. Durch eine kritische Auseinandersetzung mit
8d KStG soll zunachst geprüft werden, ob dieser seit seiner Einführung zum 01.01.2016 zur Regelung der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften geeignet ist und ob dadurch auch die Verfassungsmaßigkeit des
8c Abs. 1 S. 1 KStG gegeben ist. Falls dem nicht so ist, soll weiterhin analysiert werden, ob durch eventuelle Anpassungen des
8d KStG die Verbesserung der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften erreicht und auch die Verfassungswidrigkeit des
8c Abs. 1 S. 1 KStG geheilt werden kann.
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