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Diplomarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Sonstiges, Note: 2,0, Universität Vechta; früher Hochschule Vechta (unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung: Qualität und Qualitätssicherung sind die neuen Zauberwörter in der Pädagogik. Die Einzelschule wird als die neue Organisation definiert, in der Veränderungen erzielt werden müssen. Der Lehrer gewinnt plötzlich eine neue Dimension der Bedeutung im erzieherisch-bildnerischen Prozess, die Autonomie seiner Schule soll steigen. Über die Entwicklung von Schulprogrammen soll geradezu eine Offensive für Qualität…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Sonstiges, Note: 2,0, Universität Vechta; früher Hochschule Vechta (unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung:
Qualität und Qualitätssicherung sind die neuen Zauberwörter in der Pädagogik. Die Einzelschule wird als die neue Organisation definiert, in der Veränderungen erzielt werden müssen. Der Lehrer gewinnt plötzlich eine neue Dimension der Bedeutung im erzieherisch-bildnerischen Prozess, die Autonomie seiner Schule soll steigen. Über die Entwicklung von Schulprogrammen soll geradezu eine Offensive für Qualität und Bildung starten, und das bei nachhaltig leeren Kassen und einer erheblich problematischeren Schülerklientel.
Ein Gespenst geht um in Europa: die immer mehr um sich greifende Tendenz erweiterter schulischer Autonomie, die Überzeugung, dass die Schule heutzutage ihre Aufgabe nur noch meistern kann, wenn sie nicht über einen Leisten geschlagen wird, sondern sich den Vorstellungen und Bedürfnissen der Menschen öffnet, die in der Schule und mit der Schule leben: der Schüler, Eltern und Lehrer.
Die, die gestern für Chancengleichheit plädierten und zur Verwirklichung dieses Ziels nachhaltige staatliche Intervention forderten, verkünden heute Schulautonomie und damit den Rückzug des Staates aus der Schule. Begründung hierfür: Die Komplexität der Lebensbedingungen, verbunden mit regionalen Problemstellungen lassen bürokratische Steuerungsmechanismen nicht mehr schnell genug reagieren, um wirksam zu werden: Die Praxis des Lehrers ist nämlich nicht durch unzweifelhafte Ziele und stabile institutionelle Kontexte gekennzeichnet. Im Gegenteil müssen Lehrerinnen und Lehrer in komplexen, unsicheren, einzigartigen und durch Wert- und Interessenkonflikten gekennzeichneten Praxissituationen handeln und entscheiden. Dies bedeutet, dass lokales Wissen unerlässlich ist, um sinnvolles und bewusstes Handeln in solchen komplexen Situationen zu ermöglichen.
Ziel sollte es sein,den Einzelschulen den Übergang aus der Phase des mechanischen Reagierens mit voraussagbaren Entscheidungen in einen Zustand der flexiblen Anpassung an wechselnde Herausforderungen zu ermöglichen. Gestaltendes Verändern im Sinne einer Weiterentwicklung der eigenen Möglichkeiten setzt Vertrauen in die eigene Stärke und Übereinstimmung in den Zielen und dem eigenen Vorgehen voraus.
Damit ist notwendigerweise ein Rechtskonflikt gegeben, der sich aus der Ausgestaltung der Autonomie ergibt und, hiermit verbunden, eine Neuakzentuierung des Rechtskörpers Schule: Es heißt Abschied nehmen von der rechtlichen Fiktion der Gleichartigkeit öffentlicher Schulen. Sie waren es tatsächlich nie und dürfen es auch nicht sein, wenn sie auf die unterschiedlichen Anforderungen an Erziehung und Ausbildung ihres jeweiligen Umfeldes pädagogisch angemessen reagieren sollen. Geboten, aber unabdingbar ist ein Maßstab der Gleichwertigkeit. Es ist ein verfassungskonformer Maßstab; etwas anderes verlangt dasGrundgesetz auch nicht von den den öffentlichen Schulen entsprechenden Privatschulen. Diesem Maßstab müssen die Entscheidungsalternativen, die der Gesetzgeber den Schulen zur Verfügung stellt, genügen.
Wie weit die Diskussion um Schulautonomie auch gehen mag, eines ist sicher: Der Staat darf sich durch die den Schulen zugewiesenen Selbstgestaltungsrechte nicht der ihm übertragenen Aufgabe entziehen, die Aufsicht über das Schulwesen wahrzunehmen (Art. 7 Abs. 1 GG). Die Einräumung einer geschilderten Schulautonomie ist vom Grundgesetz nicht gefordert. Andererseits ist sie aber auch nicht rundweg ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 GG. Vielmehr bleibt hier ein Gestaltungsspielraum, der gewisse Formen der Schulautonomie, aber keine umfassende Freisetzung etwa analog zu den wissenschaftlichen Hochschulen zulässt.
Dieser Aspekt wird in der vorliegenden Arbeit verdeutlicht.
Inhaltsv...