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Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Betroffene Arbeitnehmer können dem gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang eines Informationsschreibens schriftlich widersprechen. Der Gesetzgeber hat den Beginn der Widerspruchsfrist demnach vom Zugang eines ordnungsgemäßen Informationsschreibens abhängig gemacht. Da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Informationsschreiben…mehr

Produktbeschreibung
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Betroffene Arbeitnehmer können dem gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang eines Informationsschreibens schriftlich widersprechen. Der Gesetzgeber hat den Beginn der Widerspruchsfrist demnach vom Zugang eines ordnungsgemäßen Informationsschreibens abhängig gemacht. Da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Informationsschreiben stellt, sind in der Praxis viele Informationsschreiben fehlerhaft mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt. Das Widerspruchsrecht wird dadurch zu einem umfassenden "Reuerecht", das es Arbeitnehmern ermöglicht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses unter Umständen auch noch Jahre nach dem Stichtag des Betriebsübergangs erfolgreich zu widersprechen. Ob die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit durch einen Verzicht des Arbeitnehmers auf das Widerspruchsrecht erfolgreich beseitigt werden kann, ist Gegenstand dieser Studie.
Autorenporträt
Daniel Heimann studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Nach seinem Referendariat im Bezirk des OLG Stuttgart arbeitete er promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter für eine große, international tätige Anwaltskanzlei im Bereich Arbeitsrecht. Inzwischen ist er für diese Kanzlei als Rechtsanwalt tätig.