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Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat ein Arbeitgeber auch die Kosten der rechtlichen Beratung und Vertretung des Betriebsrates und der Betriebsratsmitglieder zu tragen. Diese eindeutige Regelung birgt allerdings die Gefahr in sich, daß ein Arbeitgeber zum Spielball von Rechtsstreitigkeiten gemacht und auf ihn hierdurch ein zeitlicher und finanzieller Druck ausgeübt wird.
Der Autor zeigt nach praktischen und dogmatischen Erläuterungen von § 40 Abs. 1 BetrVG zunächst die bisher von der Rechtsprechung anerkannten Grenzen anhand von zahlreichen Beispielen auf. Ein Arbeitgeber hat nicht die Kosten von
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Produktbeschreibung
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat ein Arbeitgeber auch die Kosten der rechtlichen Beratung und Vertretung des Betriebsrates und der Betriebsratsmitglieder zu tragen. Diese eindeutige Regelung birgt allerdings die Gefahr in sich, daß ein Arbeitgeber zum Spielball von Rechtsstreitigkeiten gemacht und auf ihn hierdurch ein zeitlicher und finanzieller Druck ausgeübt wird.

Der Autor zeigt nach praktischen und dogmatischen Erläuterungen von § 40 Abs. 1 BetrVG zunächst die bisher von der Rechtsprechung anerkannten Grenzen anhand von zahlreichen Beispielen auf. Ein Arbeitgeber hat nicht die Kosten von den Rechtsstreitigkeiten zu tragen, deren Verfahrensgegenstand nicht dem Aufgabenbereich des Betriebsrates bzw. des Betriebsratsmitgliedes zuzuordnen ist, und nicht die Kosten, die z. B. zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig sind.

Im Rahmen des fortführenden Teils der Untersuchung werden als weitere Begrenzungen der Kostentragungspflicht parteiübergreifende Wirkungen von arbeitsgerichtlichen Beschlüssen (Tatbestandswirkung, Gestaltungswirkung und materielle Rechtskraft), der Wegfall des Rechtschutzinteresses sowie der Einwand der rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung von Rechten nach § 2 Abs. 1 BetrVG nachgewiesen.

Die Untersuchung endet mit der Betrachtung von arbeitgeberseitigen »Verteidigungsmöglichkeiten« gegen eine nicht von § 40 Abs. 1 BetrVG umfaßte Kostenverursachung. Eine Haftung des Betriebsrates als Gremium bzw. einzelner Betriebsratsmitglieder muß grundsätzlich ausscheiden. Ein Arbeitgeber kann allerdings derartig verursachte Kosten mittels eines Betriebsratsauflösungs- oder Betriebsratsausschlußverfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG oder mittels einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Amtsträgerkündigungsschutzes des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG sanktionieren.
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