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Obwohl gesetzliche widerlegbare Vermutungen im allgemeinen nur Beweislastnormen sind, werden die kartellrechtlichen Vermutungen immer wieder als »Aufgreiftatbestände«, »keine Vermutungen im zivilrechtlichen Sinne«, »prima-facie-Regeln« oder »konkretisiert typische wettbewerbliche Gefährdungslagen« eingeordnet. Teils wird kritisiert, sie seien verfassungswidrig, da in der Eingriffsverwaltung die Voraussetzungen freiheitsbelastender Verwaltungsakte vollständig vom Staat nachgewiesen werden müßten. Unsicherheiten herrschen auch zu der Frage, ob die kartellrechtlichen Vermutungen die…mehr

Produktbeschreibung
Obwohl gesetzliche widerlegbare Vermutungen im allgemeinen nur Beweislastnormen sind, werden die kartellrechtlichen Vermutungen immer wieder als »Aufgreiftatbestände«, »keine Vermutungen im zivilrechtlichen Sinne«, »prima-facie-Regeln« oder »konkretisiert typische wettbewerbliche Gefährdungslagen« eingeordnet. Teils wird kritisiert, sie seien verfassungswidrig, da in der Eingriffsverwaltung die Voraussetzungen freiheitsbelastender Verwaltungsakte vollständig vom Staat nachgewiesen werden müßten. Unsicherheiten herrschen auch zu der Frage, ob die kartellrechtlichen Vermutungen die Amtsermittlungspflicht beschränken. Soweit dies bejaht wird, stellt sich die verfassungsrechtliche Problematik, inwieweit die betroffenen Unternehmen trotz des hohen Maßes an Informationsmöglichkeiten und -rechten der Kartellbehörde mit der Aufklärungsverantwortung belastet werden dürfen. Ungeklärt ist schließlich, ob und welche Vermutungen im »normalen« Zivilprozeß nach § 35 GWB Anwendung finden.

Der Verfasser löst die gestellten Fragen rechtsgebietsübergreifend aus dem Wesen der materiellen Beweislast selbst. Er zeigt, daß die Vermutungen des GWB keine Sonderstellung im allgemeinen System der materiellen Beweislast einnehmen. Er legt dar, daß sie bis auf § 23a Abs. 2 S. 1, Halbs. 2 GWB nicht in die nur durch Verfahrensmaximen bestimmten Verantwortlichkeiten für die Sachverhaltsaufklärung eingreifen. Die Untersuchung der verfassungsrechtlichen Determinierung des Gesetzgebers beim Erlaß von Beweislastnormen ergibt, daß alle Vermutungen verfassungsgemäß sind, wobei allerdings die Verfahrensvorschrift des § 23a Abs. 2 S. 1, Halbs. 2 GWB verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Schließlich wird gezeigt, daß die §§ 22 Abs. 3 und 26 Abs. 2 S. 3 GWB auch in Zivilrechtsstreitigkeiten die Wirkung echter Beweislastnormen haben und daß die dortige Geltung der Verhandlungsmaxime im Rahmen dieser Vermutungen des GWB verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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