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Die Untersuchung berücksichtigt in ihrem Schwerpunkt die Tatsache, dass Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG gleichermaßen von Betriebsräten und Arbeitgebern veranlasst werden. Dabei wird die Zulässigkeit der Koppelungsgeschäfte im Wege der Auslegung des 87 I BetrVG geprüft und unter Berücksichtigung der Betriebsautonomie ihre grundsätzliche Zulässigkeit festgestellt, die allerdings insoweit durch den in 2 I BetrVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nahezu vollumfänglich eingeschränkt wird. Auf der Rechtsfolgenseite gewinnt die Tatsache der beidseitig…mehr

Produktbeschreibung
Die Untersuchung berücksichtigt in ihrem Schwerpunkt die Tatsache, dass Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des
87 I BetrVG gleichermaßen von Betriebsräten und Arbeitgebern veranlasst werden. Dabei wird die Zulässigkeit der Koppelungsgeschäfte im Wege der Auslegung des
87 I BetrVG geprüft und unter Berücksichtigung der Betriebsautonomie ihre grundsätzliche Zulässigkeit festgestellt, die allerdings insoweit durch den in
2 I BetrVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nahezu vollumfänglich eingeschränkt wird. Auf der Rechtsfolgenseite gewinnt die Tatsache der beidseitig ausgelösten Koppelungsgeschäfte deshalb besondere Bedeutung, weil eine temporäre Restriktion der Rechte zwar beim Betriebsrat, nicht aber auch beim Arbeitgeber als Sanktion wirken kann. In Bezug auf die mit Koppelungsgeschäften in engem Zusammenhang stehende Problematik der Annexbedingungen belegt die Untersuchung im Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, dass derartige Annexbedingungen grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungskatalog angehören.
Autorenporträt
Eckart Gaude, geboren 1963 in Hannover, absolvierte in den Jahren von 1985 bis 1991 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Kiel. Von 1992 bis 1995 leistete er den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig ab. Seit 1995 ist der Autor als Rechtsanwalt und seit 2003 zudem als Fachanwalt für Arbeitsrecht zunächst in Neumünster und später in Hannover tätig.