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Nach 52 a Bundes-Immissionsschutzgesetz muß ein Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der Geschäftsleitung eine Person benennen, welche die Betreiberpflichten nach diesem Gesetz wahrnimmt. Außerdem ist danach mitzuteilen, auf welche Weise eine umweltschutzsichernde Betriebsorganisation gewährleistet ist. Die Autorin geht der Frage nach, welche Auswirkungen 52 a BImSchG auf das Verhalten der Normadressaten hat unter Einbeziehung öffentlich-rechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Aspekte. Schwerpunktmäßig werden Deregulierungsmöglichkeiten aufgrund des Öko-Audits…mehr

Produktbeschreibung
Nach
52 a Bundes-Immissionsschutzgesetz muß ein Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der Geschäftsleitung eine Person benennen, welche die Betreiberpflichten nach diesem Gesetz wahrnimmt. Außerdem ist danach mitzuteilen, auf welche Weise eine umweltschutzsichernde Betriebsorganisation gewährleistet ist. Die Autorin geht der Frage nach, welche Auswirkungen
52 a BImSchG auf das Verhalten der Normadressaten hat unter Einbeziehung öffentlich-rechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Aspekte. Schwerpunktmäßig werden Deregulierungsmöglichkeiten aufgrund des Öko-Audits behandelt. Die Untersuchung schließt mit Erwägungen de lege ferenda ab.
Autorenporträt
Die Autorin: Edith Wellmann wurde 1964 in Oldenburg (Olbg.) geboren und studierte Rechtswissenschaften in Freiburg und Bonn. Nach dem Referendariat in Lüneburg trat sie in der Umweltverwaltung Mecklenburg-Vorpommern in den öffentlichen Dienst ein. Sie ist inzwischen Referatsleiterin im Ministerium für Arbeit und Bau in Schwerin.