Bei der Behandlung des vorliegenden Themas wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass im heutigen Wirtschaftsalltag ein Großteil der Unternehmen mehrstufigen Verbindungen angehört. Die besondere Interessenlage in der Publikumsgesellschaft gegenüber der gesetzestypischen Personengesellschaft wird ebenfalls berücksichtigt.
Basis der Untersuchung bilden die konzernrechtliche Begriffsbestimmung und die Darstellung möglicher Konzernstrukturen. Als Erfordernis effektiven Minderheitenschutzes diskutiert Elke Schmitt die Konzernbildungskontrolle, wobei die Notwendigkeit einer Beschlusskontrolle deutlich wird. Bei einfacher Abhängigkeit stehen den Minderheitsgesellschaftern Informationsrechte sowie die Möglichkeit des Entzuges der Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnis zur Seite. Bei Verletzung der Treuepflicht können Schadensersatzansprüche auch gegen das mittelbar herrschende Unternehmen geltend gemacht werden. Die Pflicht zur Verlustübernahme besteht nicht nur im Vertragskonzern sondern auch im qualifiziert faktischen Konzern.
Basis der Untersuchung bilden die konzernrechtliche Begriffsbestimmung und die Darstellung möglicher Konzernstrukturen. Als Erfordernis effektiven Minderheitenschutzes diskutiert Elke Schmitt die Konzernbildungskontrolle, wobei die Notwendigkeit einer Beschlusskontrolle deutlich wird. Bei einfacher Abhängigkeit stehen den Minderheitsgesellschaftern Informationsrechte sowie die Möglichkeit des Entzuges der Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnis zur Seite. Bei Verletzung der Treuepflicht können Schadensersatzansprüche auch gegen das mittelbar herrschende Unternehmen geltend gemacht werden. Die Pflicht zur Verlustübernahme besteht nicht nur im Vertragskonzern sondern auch im qualifiziert faktischen Konzern.