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Am Beispiel der Warenausfuhrfreiheit (Art. 35 AEUV) reflektiert der Autor kritisch die herrschende Methodik der Auslegung der Europäischen Grundfreiheiten. Diese sollte zu einem ganzheitlichen, interdisziplinär informierten Auslegungsansatz fortentwickelt werden: Rechtsökonomische, demokratie- und integrationstheoretische Erwägungen müssen dabei mit (unions )verfassungsrechtlichen, entstehungsgeschichtlichen und systematisch-grammatischen Auslegungsgesichtspunkten sowie der (inkonsistenten) "Fallrechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs versöhnt werden. Als zentrale Leitlinie für die…mehr

Produktbeschreibung
Am Beispiel der Warenausfuhrfreiheit (Art. 35 AEUV) reflektiert der Autor kritisch die herrschende Methodik der Auslegung der Europäischen Grundfreiheiten. Diese sollte zu einem ganzheitlichen, interdisziplinär informierten Auslegungsansatz fortentwickelt werden: Rechtsökonomische, demokratie- und integrationstheoretische Erwägungen müssen dabei mit (unions )verfassungsrechtlichen, entstehungsgeschichtlichen und systematisch-grammatischen Auslegungsgesichtspunkten sowie der (inkonsistenten) "Fallrechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs versöhnt werden. Als zentrale Leitlinie für die Auslegung der Grundfreiheiten erweist sich der Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit. Mit diesem Grundsatz ist die Marginalisierung von Art. 35 AEUV in der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar. Warenexporteure sollten (unter bestimmten Bedingungen) das aus der Warenausfuhrfreiheit abgeleitete Recht besitzen, die Rechtsnormen ihrer Sitzstaaten "abzuwählen" und diese durch EU-ausländische Rechtsnormen zu "ersetzen". Die Arbeit wurde mit dem 1. Platz beim ELFA Award 2017 der European Law Faculties Association ausgezeichnet.
Autorenporträt
Geboren 1988; Studium der Rechtswissenschaften in Bonn; 2008-12 Mitarbeiter am Kirchenrechtlichen Institut, seit 2012 am Strafrechtlichen Institut; Promotionsstipendiat der Studienstiftung des Deutschen Volkes; Forschungsaufenthalte in Brügge, Luxemburg und Florenz; 2015 LL.M. in Cambridge; 2015 AEL-Diploma des EUI Florenz; 2017 Promotion in Bonn; derzeit Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Köln und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Strafrechtlichen Institut der Universität Bonn.