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Lässt sich einem Individuum, das durch ein inkriminiertes Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt hat, ein dadurch verursachtes fehlerhaftes Drittverhalten strafrechtlich zurechnen? Auf welcher dogmatischen Grundlage ließe sich eine solche Zurechnung begründen? Fedor Strasser konzentriert sich bei dieser Frage auf die sogenannten Retter-, Flucht- und Verfolgerfälle und arbeitet für diese umfassende Maßstäbe zur Zuordnung der jeweiligen Schadensverläufe heraus.
Schädigt der Retter das vom Primärtäter verletzte Opfer, so wird der Aspekt des Fortwirkens der gesetzten Ausgangsgefahr als
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Produktbeschreibung
Lässt sich einem Individuum, das durch ein inkriminiertes Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt hat, ein dadurch verursachtes fehlerhaftes Drittverhalten strafrechtlich zurechnen? Auf welcher dogmatischen Grundlage ließe sich eine solche Zurechnung begründen? Fedor Strasser konzentriert sich bei dieser Frage auf die sogenannten Retter-, Flucht- und Verfolgerfälle und arbeitet für diese umfassende Maßstäbe zur Zuordnung der jeweiligen Schadensverläufe heraus.

Schädigt der Retter das vom Primärtäter verletzte Opfer, so wird der Aspekt des Fortwirkens der gesetzten Ausgangsgefahr als zentraler Zurechnungsmaßstab begründet. Kommt der Retter selbst zu Schaden, so muss einem normativen Korrespondenzprinzip zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung durch den Gefahrverursacher und dem Schutzanspruch des Retters Geltung verschafft werden. Bei den Verfolgerfällen hebt der Autor die Bedeutung des Selbstbegünstigungsprinzips hervor und gelangt dadurch zu einer restriktiven Sichtweise. Für die erfolgsqualifizierten Delikte wird ein Modell der Systemgeschlossenheit entwickelt, um dem aus dem Strafrahmen dieser Delikte erwachsenen Restriktionsbedürfnis gerecht zu werden.
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