Das UN-Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gilt zu Recht als eine verlässliche Grundlage für die Durchsetzung von Handelsschiedssprüchen. Eine der wenigen Ausnahmen, die eine Vollstreckung verhindern können, ist die Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat. Die deutschen Gerichte verweigern die Anerkennung, da der Schiedsspruch mit der nationalen Rechtsordnung des Sitzstaates soweit verknüpft ist, dass er nach der Aufhebung als "rechtliches nullum" betrachtet wird. Das UN-Übereinkommen muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden.…mehr
Das UN-Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gilt zu Recht als eine verlässliche Grundlage für die Durchsetzung von Handelsschiedssprüchen. Eine der wenigen Ausnahmen, die eine Vollstreckung verhindern können, ist die Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat. Die deutschen Gerichte verweigern die Anerkennung, da der Schiedsspruch mit der nationalen Rechtsordnung des Sitzstaates soweit verknüpft ist, dass er nach der Aufhebung als "rechtliches nullum" betrachtet wird. Das UN-Übereinkommen muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden. Nicht nur der allg. Justizgewährleistungsanspruch, sondern auch das Eigentumsrecht und der allg. Gleichheitssatz verlangen, dass eine Überprüfung des fremdstaatlichen Aufhebungsurteils vorgenommen werden muss. Im Übrigen spielen sowohl das Völkerrecht als auch die in Art. 6 Abs. 1 EMRK festgesetzten Mindestjustizrechte im Rahmen der dazu vorzunehmenden ordre public-Prüfung eine entscheidende Rolle.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Nach dem Abschluss des 2. Staatsexamens am OLG Frankfurt a.M. 2006 zunächst Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei in Göttingen, ab Dezember 2007 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht, Frau Prof. Dr. Puttler, LL.M., an der Ruhr-Universität Bochum, ab September 2013 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Prof. Dr. Karsten Nowrot, LL.M., an der Universität Hamburg; Oktober 2015 Promotion an der Ruhr-Universität.
Inhaltsangabe
1. Das Rechtsproblem aus deutscher und internationaler Sicht
Einführung - Die deutsche Anerkennungspraxis zu fremdstaatlichen Aufhebungsurteilen - Die »Gretchenfrage« der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Die historische Entwicklung der Vollstreckung von Schiedssprüchen als Grundlage für die unterschiedliche Vollstreckungspraxis
2. Hat das deutsche Anerkennungs- und Vollstreckungsgericht nach den beiden Vollstreckungsübereinkommen ein Ermessen?
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsermessen bei der Vollstreckung eines aufgehobenen Schiedsspruchs gemäß Art. V Abs. 1 lit. e) UN-Übereinkommen - Art. IX Europäisches Übereinkommen von 1961
3. Verfassungsrechtliche und weitere völkervertragliche Kriterien der Ermessensausübung
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren als überprüfbarer staatlicher Akt - Der grundrechtliche Schutzstandard im Rahmen des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens - Der Schutzstandard der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Wirkung von Meistbegünstigungsklauseln im Investionsschutzrecht - Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen der Europäischen Union und die Schiedsgerichtsbarkeit
4. Die Rolle des Völkergewohnheitsrechts im Rahmen des Art. 25 GG bei der Beurteilung der ausländischen Aufhebungsentscheidung
Die Verbindlichkeit des Völkergewohnheitsrecht für die deutschen Gerichte über Art. 25 GG - Relevantes Völkergewohnheitsrecht im Rahmen des deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens
5. Die Prüfung der ordre public-Klausel des 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Der ordre public-Vorbehalt des 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Rahmen der Anerkennung von ausländischen Aufhebungsurteilen - Der Schutzbereich des ordre public-Vorbehalts - Die grundgesetzlichen Einfallsnormen für das Völkerrecht und die Prüfung der ordre public-Vorbehaltsklausel des 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Ergebnis und Schlussthesen
Annex A: Internationale Verträge
Annex B: Internationale Rechtsprechung
Literaturverzeichnis, Verzeichnis der verwendeten Rechtsprechung, Sachwortverzeichnis
1. Das Rechtsproblem aus deutscher und internationaler Sicht
Einführung - Die deutsche Anerkennungspraxis zu fremdstaatlichen Aufhebungsurteilen - Die »Gretchenfrage« der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Die historische Entwicklung der Vollstreckung von Schiedssprüchen als Grundlage für die unterschiedliche Vollstreckungspraxis
2. Hat das deutsche Anerkennungs- und Vollstreckungsgericht nach den beiden Vollstreckungsübereinkommen ein Ermessen?
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsermessen bei der Vollstreckung eines aufgehobenen Schiedsspruchs gemäß Art. V Abs. 1 lit. e) UN-Übereinkommen - Art. IX Europäisches Übereinkommen von 1961
3. Verfassungsrechtliche und weitere völkervertragliche Kriterien der Ermessensausübung
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren als überprüfbarer staatlicher Akt - Der grundrechtliche Schutzstandard im Rahmen des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens - Der Schutzstandard der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Wirkung von Meistbegünstigungsklauseln im Investionsschutzrecht - Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen der Europäischen Union und die Schiedsgerichtsbarkeit
4. Die Rolle des Völkergewohnheitsrechts im Rahmen des Art. 25 GG bei der Beurteilung der ausländischen Aufhebungsentscheidung
Die Verbindlichkeit des Völkergewohnheitsrecht für die deutschen Gerichte über Art. 25 GG - Relevantes Völkergewohnheitsrecht im Rahmen des deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens
5. Die Prüfung der ordre public-Klausel des 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Der ordre public-Vorbehalt des 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Rahmen der Anerkennung von ausländischen Aufhebungsurteilen - Der Schutzbereich des ordre public-Vorbehalts - Die grundgesetzlichen Einfallsnormen für das Völkerrecht und die Prüfung der ordre public-Vorbehaltsklausel des 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Ergebnis und Schlussthesen
Annex A: Internationale Verträge
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