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Die Übernahme der Behandlung eines Patienten durch den Heilkundigen stellt einen Schlüsselpunkt im Arzt-Patienten-Verhältnis dar. Das „unfreiwillige Übernahmeverschulden“ bezeichnet hierbei eine Situation, in welcher der Arzt ohne Not, sowie gegen besseres Wissen und Können, eine Behandlung übernimmt, da er sich dazu gedrängt sieht. Die vorgenommenen medizinischen Maßnahmen kann er unter diesen Umständen nicht nach dem sogenannten „Facharztstandard“ durchführen. Dabei bedeutet die Unfreiwilligkeit der Behandlungsübernahme nicht notwendigerweise, dass vorwerfbares Fehlverhalten des Arztes…mehr

Produktbeschreibung
Die Übernahme der Behandlung eines Patienten durch den Heilkundigen stellt einen Schlüsselpunkt im Arzt-Patienten-Verhältnis dar. Das „unfreiwillige Übernahmeverschulden“ bezeichnet hierbei eine Situation, in welcher der Arzt ohne Not, sowie gegen besseres Wissen und Können, eine Behandlung übernimmt, da er sich dazu gedrängt sieht. Die vorgenommenen medizinischen Maßnahmen kann er unter diesen Umständen nicht nach dem sogenannten „Facharztstandard“ durchführen. Dabei bedeutet die Unfreiwilligkeit der Behandlungsübernahme nicht notwendigerweise, dass vorwerfbares Fehlverhalten des Arztes vorliegt. Als Schwerpunkt dieser Studie wird die mit dem Übernahmeverschulden zusammenhängende Problematik der Haftung des Arztes diskutiert. Dabei werden wesentliche Aspekte anhand der geltenden Rechtsprechung entwickelt und mögliche Lösungsansätze vorgestellt.
Autorenporträt
Felix Geser, geboren 1975, ist ein österreichisch-deutscher Arzt für Neurologie, Neuropathologie und Geriatrie sowie klinischer Neurowissenschaftler. Nach seinem Studium der Humanmedizin (Innsbruck, Freiburg i. Br.) und der Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.) war er im Bereich der neurodegenerativen Erkrankungen wissenschaftlich tätig (Innsbruck, London, Philadelphia, Frankfurt/M.) und erwarb einen Ph. D. Während seiner Facharztausbildung (Innsbruck, Zürich, Ulm, Tübingen, Göppingen, Singen/Htwl.) kam er unmittelbar mit Fragen im Überschneidungsbereich von Medizin und Recht in Berührung und absolvierte einen LL.M. (Master of Laws)-Studiengang in Medizinrecht (Dresden). Im Besonderen beschäftigte ihn das Problem der medizinischen Behandlung durch einen ärztlichen Berufsanfänger.