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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 15 Punkte, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Seminar zum Zivilrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zusendung unbestellter Waren an zumeist rechtsunkundige Verbraucher stellt ein nicht erst in jüngster Vergangenheit auftretendes Phänomen dar. Unternehmer nutzen gezielt die rechtliche Unwissenheit der potentiellen Konsumenten aus, indem diesen mit Zahlungsaufforderung versehene Waren ohne Bestellung zugesandt werden. Dadurch wird beim Großteil der Verbraucher der…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 15 Punkte, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Seminar zum Zivilrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zusendung unbestellter Waren an zumeist rechtsunkundige Verbraucher stellt ein nicht erst in jüngster Vergangenheit auftretendes Phänomen dar. Unternehmer nutzen gezielt die rechtliche Unwissenheit der potentiellen Konsumenten aus, indem diesen mit Zahlungsaufforderung versehene Waren ohne Bestellung zugesandt werden. Dadurch wird beim Großteil der Verbraucher der Eindruck erweckt, mit der Zahlung eine vermeintliche Vertragsverpflichtung erfüllen zu müssen, obwohl der Lieferung der Hinweis auf unfreie Rücksendung beiliegt. Oftmals erfolgt eine Bezahlung der Ware auch nur vor dem Hintergrund, sich etwaige Unannehmlichkeiten mit dem Versender zu ersparen. Die im Jahre 2000 ins BGB eingeführte Vorschrift des § 241a soll, wie die amtliche Überschrift bereits andeutet, der Zusendung unbestellter Waren und sonstiger Leistungen entgegenwirken. Sie dient der Umsetzung des Art. 9 der EG Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG. Im Rahmen der Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, im Falle der Zusendung unbestellter Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen, dass der Verbraucher von jeglicher Gegenleistung befreit wird. Im Folgenden soll zum einen der Zweck und die Erforderlichkeit des § 241a diskutiert werden, zum anderen der Anwendungsbereich der Vorschrift analysiert werden, um schließlich auf die Rechtsfolgen und Spezialprobleme einzugehen.

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