Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 1,3, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff des digitalen Nachlasses hat in den vergangenen Jahren an medialer Aufmerksamkeit gewonnen. Mit der Digitalisierung personenbezogener Informationen, die zunehmend nur noch in digitaler Form gespeichert werden, sind insbesondere rechtliche Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die dort hinterlegten Werte sowohl für Erben als auch für die Gesellschaft weiterhin verfügbar bleiben. Ein aktuelles Beispiel ist der Rechtsstreit über die Frage, ob Erben Anspruch auf den Zugang zu den sozialen Netzwerken des Erblassers haben. Grundsätzlich gilt, dass beim Tod des Inhabers eines Facebook-Accounts dieser bestehen bleibt. Sämtliche Daten und Inhalte bleiben auf dem Facebook-Server gespeichert und sind technisch weiterhin verfügbar. Vorliegend klagten Eltern gegen Facebook, um Zugang zu demAccount ihrer minderjährigen Tochter zu erhalten. Sie erhofften sich durch den Inhalt Aufschluss über deren Todesursache. In erster Instanz wurde zugunsten der Eltern entschieden. Das Urteil das LG Berlin stellte die erbrechtliche Betrachtung bei der Urteilsbegründung in den Mittelpunkt. In zweiter Instanz entschied das KG Berlin zugunsten von Facebook. Für die Urteilsbegründung waren die datenschutzrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die einer Weitergabe der Daten von Facebook an die Eltern entgegenstehen. Dies zeigt, wie kontrovers die rechtlichen Sachverhalte im Rahmen des digitalen Nachlasses beurteilt werden. Folgende Fragestellungen sind zur Beurteilung der Rechtslage relevant: Welche vertraglichen Beziehungen wurden zwischen Facebook und dem Nutzer vereinbart? Welche Aspekte sind für die erbrechtliche Beurteilung des digitalen Nachlasses unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten relevant? Abschließend ist zu betrachten, welchen gesetzlichen Regelungen, die dem Zugriff auf den digitalen Nachlass durch den Erben entgegenstehen, Facebook unterliegt.
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