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Führen Immissionen von Industrieunternehmen zu gesundheitlichen Schädigungen, können die Opfer an sich versuchen, die Emittenten auf Ersatz ihrer Schäden in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Rechtsstellung der Betroffenen mit dem am 1.1.1991 in Kraft getretenen Umwelthaftungsgesetz insoweit noch verbessert. Da die weit überwiegende Mehrheit der bundesdeutschen Bevölkerung jedoch Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung ist, wird es anläßlich immissionsbedingter Gesundheitsverletzungen regelmäßig nicht zu einer Auseinandersetzung zwischen Opfern und Tätern selbst kommen, sondern…mehr

Produktbeschreibung
Führen Immissionen von Industrieunternehmen zu gesundheitlichen Schädigungen, können die Opfer an sich versuchen, die Emittenten auf Ersatz ihrer Schäden in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Rechtsstellung der Betroffenen mit dem am 1.1.1991 in Kraft getretenen Umwelthaftungsgesetz insoweit noch verbessert. Da die weit überwiegende Mehrheit der bundesdeutschen Bevölkerung jedoch Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung ist, wird es anläßlich immissionsbedingter Gesundheitsverletzungen regelmäßig nicht zu einer Auseinandersetzung zwischen Opfern und Tätern selbst kommen, sondern zu einem sozialrechtlichen Ausgleich der Gesundheitsschäden durch einen oder mehrere Vorsorgeträger. Diese erwerben dafür grundsätzlich im Wege der Legalzession Rückgriffsansprüche gegen die Schädiger und im wirtschaftlichen Ergebnis gegen die hinter diesen stehenden Haftpflichtversicherer. Den Sozialversicherungsträgern steht damit an sich das Haftungsrecht zur Weiterwälzung von immissionsbedingten Schäden zur Verfügung.

Allem Anschein nach funktioniert dieser Mechanismus in der Praxis nicht. Zwar kommen Umweltkrankheiten und immissionsbedingte Gesundheitsschäden vor, Regresse von Sozialversicherungsträgern gegen vermeintliche Schädiger offensichtlich aber nicht. In aller Regel scheinen die Sozialversicherungsträger bei derartigen Schäden darauf zu verzichten, ihre Aufwendungen von den Verursachern zurückzufordern. Ob diese Praxis mit der Rechtslage in Einklang steht, wird in der Arbeit untersucht und im Ergebnis verneint, weil sich aus diversen normativen Vorgaben eine Regreßverpflichtung der Sozialversicherungsträger herleiten läßt.