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Der Besitz gehört zu den althergebrachten Rechtsinstituten. Seine Wurzeln reichen ins römische und germanische Recht zurück. Gleichwohl bietet die Rechtsfigur des Besitzes auch heute noch Anlaß zu zahlreichen Meinungsstreitigkeiten und Rechtsunsicherheiten, angefangen bei der Frage nach der Rechtsnatur des Besitzes bis hin zu dem Problem, unter welchen Bedingungen die Untreue des Besitzmittlers den mittelbaren Besitz beendet.
Diesen Fragestellungen widmet sich Frank Hartung in der vorliegenden Abhandlung. Er weist nach - wobei er auch die geschichtlichen Entwicklungen seit der Antike im
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Produktbeschreibung
Der Besitz gehört zu den althergebrachten Rechtsinstituten. Seine Wurzeln reichen ins römische und germanische Recht zurück. Gleichwohl bietet die Rechtsfigur des Besitzes auch heute noch Anlaß zu zahlreichen Meinungsstreitigkeiten und Rechtsunsicherheiten, angefangen bei der Frage nach der Rechtsnatur des Besitzes bis hin zu dem Problem, unter welchen Bedingungen die Untreue des Besitzmittlers den mittelbaren Besitz beendet.

Diesen Fragestellungen widmet sich Frank Hartung in der vorliegenden Abhandlung. Er weist nach - wobei er auch die geschichtlichen Entwicklungen seit der Antike im Auge behält - daß dem Besitz ein eigener Wert innewohnt, der ihn ebenso zu einem subjektiven Recht macht wie beispielsweise das Eigentum. Es ist das Kontinuitätsinteresse, das Bedürfnis, die gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Verfügbarkeit einer Sache, möglichst zu bewahren. Ohne einen wirksamen, durch den Besitz bewirkten Schutz dieses Interesses wäre ein modernes Wirtschaftsleben undenkbar. Aus dieser Erkenntnis erarbeitet der Autor im Wege einer teleologischen Gesetzesauslegung die Voraussetzungen des unmittelbaren Besitzes, des Besitzerwerbes durch Einigung, des Besitzdienerverhältnisses, des Erbenbesitzes und des mittelbaren Besitzes, wobei er sich stets grundlegend und kritisch mit den herrschenden Rechtsansichten auseinandersetzt. Dabei werden nicht nur zahlreiche "Lehrbuchprobleme", sondern auch die wichtigsten praktischen Fallgestaltungen des Besitzrechts (z. B. deliktischer Schutz des Besitzes, Fund durch Arbeitnehmer, gutgläubiger Eigentumserwerb beim mittelbaren Besitz) auf eine neuartige, sachgerechte Weise gelöst.
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