Die Kündigung eines Mitarbeiters wegen einer Minderleistung galt bis vor einigen Jahren als aussichtslos. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 hat das Bundesarbeitsgericht erstmals ausführlich zur Kündigung eines sogenannten "Low Performers" Stellung genommen. Die Arbeit setzt sich kritisch mit den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen auseinander. Sie zeigt auf, dass der vom Bundesarbeitsgericht vertretene individuelle Leistungsmaßstab, wonach der Arbeitnehmer "tun muss, was er soll, und zwar so gut, wie er kann", abzulehnen ist. Der geforderte Leistungsmaßstab bestimmt sich stattdessen nach objektiven Kriterien. Der Arbeitnehmer schuldet eine objektive Durchschnittsleistung. Die Studie stellt darüber hinaus verschiedene Kriterien zum Nachweis einer Minderleistung sowie die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Kündigungsgründe dar. Abschließend werden verschiedene Maßnahmen beleuchtet, die vor Ausspruch einer Kündigung durchzuführen sind.