Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Verfahren nach
97 ArbGG zur Feststellung der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Als prozessuales Pendant zu Art. 9 Abs. 3 GG dient es in erster Linie dem subjektiven Grundrechtsschutz der Tarifvertragsparteien. Gleichzeitig stellt es ein Korrektiv zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie dar. Gemeinsam mit dem Verfahren aus
2 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit
9 Halbs. 2 TVG ermöglicht das Verfahren nach
97 ArbGG die umfassende Möglichkeit der Tarifnormprüfung. Anhand eines Vergleichs zu in der Rechtsordnung bestehenden Normenkontrollverfahren werden Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen diesen und dem Verfahren nach
97 ArbGG herausgearbeitet.
97 ArbGG zur Feststellung der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Als prozessuales Pendant zu Art. 9 Abs. 3 GG dient es in erster Linie dem subjektiven Grundrechtsschutz der Tarifvertragsparteien. Gleichzeitig stellt es ein Korrektiv zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie dar. Gemeinsam mit dem Verfahren aus
2 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit
9 Halbs. 2 TVG ermöglicht das Verfahren nach
97 ArbGG die umfassende Möglichkeit der Tarifnormprüfung. Anhand eines Vergleichs zu in der Rechtsordnung bestehenden Normenkontrollverfahren werden Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen diesen und dem Verfahren nach
97 ArbGG herausgearbeitet.