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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich daher mit den Grundlagen und Grenzen der strafrechtlichen Garantenstellung des Compliance-Officers bei unternehmensbezogenen Straftaten.Der Siemens- und Wirecard-Skandal, die Diesel-Affäre; Geschäftsführer, die wissentlich Bilanzfälschungen dulden oder gar fördern. Die Wirtschaftskriminalität rückt nicht zuletzt aufgrund solcher medialen Berichterstattungen…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich daher mit den Grundlagen und Grenzen der strafrechtlichen Garantenstellung des Compliance-Officers bei unternehmensbezogenen Straftaten.Der Siemens- und Wirecard-Skandal, die Diesel-Affäre; Geschäftsführer, die wissentlich Bilanzfälschungen dulden oder gar fördern. Die Wirtschaftskriminalität rückt nicht zuletzt aufgrund solcher medialen Berichterstattungen immer stärker in den gesellschaftlichen Fokus. Ebenfalls von großem öffentlichen Interesse sind die zu verhängenden Sanktionen für "die Schuldigen" in Form von Freiheits- sowie Geldstrafen. Vor dem Hintergrund, dass etwaige Verdächtige sich bspw. ins Ausland absetzen und die Medien ausgiebig über solche Fälle berichten, steigt die gesellschaftliche Neugier vermehrt. Nicht zuletzt mit der Absicht mögliche Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken zu minimieren, hat Compliance in den letzten Jahren auch im deutschen Wirtschaftsraum ihren Platz gefunden. Durch den Einzug von Compliance in all ihren Formen und Ausprägungen wie bspw. Compliance-Management-Systemen und u.a. der Schaffung der Position des Compliance-Officers, haben sich Strafbarkeitsrisiken für bestimmte Individuen entwickelt, die unter Umständen eine enorme Reich- und Tragweite beinhalten können. Diese Risiken eröffnen sich nicht nur ausschließlich bei den klassischen Begehungsdelikten durch aktives Tun, sondern können gerade darin liegen, dass konkret gebotene Handlungen unterlassen wurden. Dieser Umstand kann für Rechtsunsicherheit seitens der Geschäftsleitung selbst oder auch seitens des Compliance-Officers sorgen.
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