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Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zum Lastschrifteinzug verlagert das Anfechtungsrisiko von Zahlungen in der Schuldnerinsolvenz auf den wertneutralen Zahlungsverkehr. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll Lastschriften auch dann widersprechen können, wenn die eingezogene Forderung berechtigt war und keine Einwendungen bestehen. Vor allem aus der Sicht der sich redlich verhaltenden Zahlstelle wirft diese Rechtsprechung neue Fragen auf.
Dabei unterscheidet die Autorin zwischen den Genehmigungs- und Widerspruchsmöglichkeiten einer Lastschriftbelastung außerhalb des
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Produktbeschreibung
Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zum Lastschrifteinzug verlagert das Anfechtungsrisiko von Zahlungen in der Schuldnerinsolvenz auf den wertneutralen Zahlungsverkehr. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll Lastschriften auch dann widersprechen können, wenn die eingezogene Forderung berechtigt war und keine Einwendungen bestehen. Vor allem aus der Sicht der sich redlich verhaltenden Zahlstelle wirft diese Rechtsprechung neue Fragen auf.

Dabei unterscheidet die Autorin zwischen den Genehmigungs- und Widerspruchsmöglichkeiten einer Lastschriftbelastung außerhalb des Insolvenzverfahrens, im Antragsverfahren und im eröffneten Verfahren. In Abweichung zur Rechtsprechung des BGH zeigt sie schließlich einen Weg auf, der auch unter Beachtung insolvenzrechtlicher Aspekte eine ungerechtfertigte Risikoverteilung im Einzugsermächtigungsverfahren vermeidet.
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Rezensionen
»Insgesamt kommt die Autorin zu dem Ergebnis, daß die bisherige unausgewogene Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des BGH der Korrektur bedarf [...]. Dem kann nur zugestimmt werden. [...] Mit dem ausgewiesenen Praxisbezug, ihrem hohen wissenschaftlichen Niveau und der klaren, verständlichen Sprache kann die vorliegende Veröffentlichung von Kuder, die einen überzeugenden Ausweg aus dem derzeitigen Dilemma aufzeigt, in der Gesamtschau nur als Gewinn bezeichnet werden. Manchen Dissertationen ist das Schicksal beschieden, in der Versenkung zu verschwinden und nicht wahrgenommen zu werden. Diese Dissertation wird sogar beim BGH mit Aufmerksamkeit gelesen werden.«
Lothar Wand, in: Wertpapier-Mitteilungen, 11/2007