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Das deutsche Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1089) versucht erstmals, das Konzernwesen im wirtschaftlichen Leben unseres hochindustrialisierten Landes zu regeln. Auf konzernrechtlichem Gebiet beschränkt es sich darauf - wie es in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Aktiengesetzes heißt-, "die Unternehmensverbindungen rechtlich zu erfassen, sie durch Pu blizitätsvorschriften durchsichtig zu machen und Schutzvorschrüten für die außenstehenden Aktionäre und die Gläubiger der verbundenen Unternehmen zu treffen". Im dritten Buch, fünfter Teil des Aktiengesetzes von 1965 haben wir…mehr

Produktbeschreibung
Das deutsche Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1089) versucht erstmals, das Konzernwesen im wirtschaftlichen Leben unseres hochindustrialisierten Landes zu regeln. Auf konzernrechtlichem Gebiet beschränkt es sich darauf - wie es in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Aktiengesetzes heißt-, "die Unternehmensverbindungen rechtlich zu erfassen, sie durch Pu blizitätsvorschriften durchsichtig zu machen und Schutzvorschrüten für die außenstehenden Aktionäre und die Gläubiger der verbundenen Unternehmen zu treffen". Im dritten Buch, fünfter Teil des Aktiengesetzes von 1965 haben wir deshalb erstmalig im deutschen Recht Rechnungslegungsvorschriften im Konzern (
329-338). Wenn auch schon vor der Zeit des Inkrafttretens des neuen Aktienrechtes ver schiedene Unternehmungen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft "Kon zernbilanzen" aufgestellt und zum Teil auch veröffentlicht haben, so bedeuten die neuen Rechtsvorschrüten über Konzernrechnungslegung eine beachtliche Zäsur. Es bedarf deshalb für den Praktiker, der Konzernbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen hat, für den Aktionär zum Verständnis des vorgelegten Konzernzahlenwerkes, für den Wirtschaftsprüfer, der diese Bilan zen zu prüfen und zu testieren haben wird, für den Bank- und Finanzmann, der solche Bilanzen kritisch zu prüfen gezwungen ist, und endlich für den Wirtschaftsjournalisten, der diese Bilanzen gleichfalls werten soll, Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung. Denn viele, viele Einzelfragen kann und soll der Gesetzgeber bei der Vielfalt des wirtschaftlichen Lebens nicht zu regeln versuchen! Es lag deshalb für den Betriebswirtschaftlichen Ausschuß des Verbandes der Chemischen Industrie e. V.