Die Frage nach den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Tat als Bandentat qualifizieren zu können, beschäftigt Rechtsprechung und Literatur schon seit Ende des 19. Jahrhunderts. Zwar wurde der gesetzestechnische Begriff der Bande erst 1969 in Gestalt des
244 I Nr. 3 a.F. in das StGB eingeführt, von Bandendiebstahl wurde aber bei der Tatbegehung durch mehrere, zur fortgesetzten Begehung verbundene Täter schon früh gesprochen. Gerade in jüngster Zeit haben vor allem die seit jeher kontrovers diskutierten Fragen nach der für eine Bande erforderlichen Mindestpersonenzahl und nach der Möglichkeit von Täterschaft und Teilnahme am Bandendelikt neue Aktualität erhalten. Dies liegt in der Tatsache begründet, daß der Gesetzgeber im Zuge der Bekämpfung Organisierter Kriminalität die Zahl der Delikte deutlich erweitert hat, die an die Ausführung durch eine Bande verschärfte Sanktionen knüpfen, wodurch die Bedeutung bandenmäßiger Begehung als Strafschärfungsgrund erheblich zugenommen hat.
244 I Nr. 3 a.F. in das StGB eingeführt, von Bandendiebstahl wurde aber bei der Tatbegehung durch mehrere, zur fortgesetzten Begehung verbundene Täter schon früh gesprochen. Gerade in jüngster Zeit haben vor allem die seit jeher kontrovers diskutierten Fragen nach der für eine Bande erforderlichen Mindestpersonenzahl und nach der Möglichkeit von Täterschaft und Teilnahme am Bandendelikt neue Aktualität erhalten. Dies liegt in der Tatsache begründet, daß der Gesetzgeber im Zuge der Bekämpfung Organisierter Kriminalität die Zahl der Delikte deutlich erweitert hat, die an die Ausführung durch eine Bande verschärfte Sanktionen knüpfen, wodurch die Bedeutung bandenmäßiger Begehung als Strafschärfungsgrund erheblich zugenommen hat.