Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Diplomarbeit ist es, die Besteuerung gemeinnütziger Institutionen, speziell zur Umsatzsteuer, darzustellen. Die Berechnung der Umsatzsteuer ist in diesem Kontext mit diversen Problemstellungen behaftet. So ist nicht nur zu klären, ob in einem konkreten Fall ein Steuersatz von 7 % oder 16 % (ab 01.01.2007 19 %)1- oder ggf. ein Durchschnittsatz -Anwendung findet, sondern darüber hinaus, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt oder evtl. eine Steuerbefreiung in Betracht kommt. Ferner kann das Körperschaftsteuergesetz, obwohl es bei einigen Steuerarten meist maßgeblichen Charakter besitzt, bei der Umsatzsteuer nur bedingt als Grundlage verwendet werden. Bevor es bei einer gemeinnützigen Institution - auch bezeichnet als Non-Profit Institution oder der dritte Sektor - zur Anwendung eines Steuersatzes kommt, ist zunächst zu klären, ob es sich bei dieser um einen Unternehmer handelt oder ob sie als Abnehmer tätig wird und ob überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Liegt ein steuerbarer Umsatz vor, hängt es von den einzelnen Tätigkeitsbereichen innerhalb der Institution ab, ob eine Steuerfreiheit oder Steuerpflicht zum Tragen kommt und wie hoch ggf. der Steuersatz ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Umsatzbesteuerung nur ein geringe Umsatzgrenze in Höhe von 17.500 EUR (§19 (1) Satz 1 UStG) des vorangegangenen Kalenderjahres vorgegeben ist, wohingegen bei der Körperschaftsteuer eine Besteuerungsgrenze in Höhe von 30.678 EUR (§ 64 (3) AO) des laufenden Jahres gilt. Eine relativ geringe unternehmerische Tätigkeit kann somit ein Auslöser für umsatzsteuerliche Pflichten werden.2 Schließlich können bei gemeinnützigen Institutionen Vorsteuerüberschüsse entstehen, wenn sie in Tätigkeitsbereichen ihr Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 % versteuern, aber bei einem Wareneinkauf bei gleicher Bemessungsgrundlage 16 % in Abzug bringen dürfen.
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