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Der Zeuge ist Verfahrenssubjekt, nicht bloßes Beweismittel. Gleichwohl ist der Schutz des Zeugen im Strafprozess erst in den letzten zwei Jahrzehnten in den Blickpunkt gesetzgeberischer Reformen gelangt. Die Einführung des Einsatzes von Videotechnik in das Strafverfahren, namentlich der Vernehmungsaufzeichnung gem. § 58a StPO und ihrer Vorführung in der Hauptverhandlung nach § 255a StPO sowie der Simultanübertragung gem. §§ 168e und 247a StPO, soll eine Verringerung der Belastungen bewirken, denen der Zeuge durch eine Vernehmung im Strafverfahren ausgesetzt ist.
Kirstin Maaß arbeitet das
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Produktbeschreibung
Der Zeuge ist Verfahrenssubjekt, nicht bloßes Beweismittel. Gleichwohl ist der Schutz des Zeugen im Strafprozess erst in den letzten zwei Jahrzehnten in den Blickpunkt gesetzgeberischer Reformen gelangt. Die Einführung des Einsatzes von Videotechnik in das Strafverfahren, namentlich der Vernehmungsaufzeichnung gem. § 58a StPO und ihrer Vorführung in der Hauptverhandlung nach § 255a StPO sowie der Simultanübertragung gem. §§ 168e und 247a StPO, soll eine Verringerung der Belastungen bewirken, denen der Zeuge durch eine Vernehmung im Strafverfahren ausgesetzt ist.

Kirstin Maaß arbeitet das Belastungserleben sogenannter besonders sensibler Zeugen heraus und stellt bereits vorhandene gesetzliche Maßnahmen zum Zeugenschutz dar. Ferner geht sie dem konkreten Nutzen des Einsatzes von Videotechnik im Strafverfahren nach. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet ihre detaillierte Untersuchung der Anwendungsbedingungen des Einsatzes von Videotechnik (§§ 58a, 168e StPO) und die Verwendungin der Hauptverhandlung (§ 255a StPO). Hierbei beleuchtet Kirstin Maaß grundlegend die Rechte der Beschuldigten und die sich für sie ergebenden Konsequenzen aus dem Einsatz von Videotechnik. Ferner untersucht sie die Voraussetzungen der Simultanübertragung gem. § 247a StPO. Schließlich führt die Verfasserin die grundlegende Frage, ob die Regelungen zum Videotechnikeinsatz mit den Rechten des Angeklagten, insbesondere dem Konfrontationsrecht, und mit den Grundsätzen des Strafverfahrens vereinbar sind, einer umfassenden inhaltlichen Klärung zu.
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Rezensionen
"Abschließend ist festzuhalten, dass Kirstin Maaß eine sorgfältige, sprachlich gelungene Untersuchung vorgelegt hat, die auch durch ihre gute Literaturauswertung überzeugt. Die Arbeit liefert wertvolle Anstöße, um die Einzelvorschriften wie auch die Systematik der Regelungen über die Videoaufzeichnungen zu überdenken. Der Arbeit ist zu wünschen, dass sie in dem entsprechenden Kontext ihr verdientes Gehör findet." Prof. Dr. Andreas Peilert, in: Archiv für Kriminologie, Bd. 232, 5-6/2013