Durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) wurde zum 01.01.2002 erstmals in Deutschland eine verbindliche Regelung für öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren eingeführt. Im Rahmen dieser Regelung nimmt die 30-prozentige Kontrollschwelle des
29 Abs. 2 WpÜG eine wichtige Stellung ein. In die Berechnung dieser Kontrollschwelle gehen neben Stimmrechten aus Aktien, die dem Bieter selbst gehören, in besonderen Fällen auch Stimmrechte aus Aktien ein, die von einem Dritten gehalten werden. Voraussetzung für die Zurechnung dieser Stimmrechte ist, dass der Bieter die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtausübung des Dritten Einfluss zu nehmen.
30 WpÜG beinhaltet sieben unterschiedliche Zurechnungstatbestände. Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Voraussetzungen, Anwendungsprobleme und Auswirkungen der einzelnen Zurechnungstatbestände zu untersuchen.
29 Abs. 2 WpÜG eine wichtige Stellung ein. In die Berechnung dieser Kontrollschwelle gehen neben Stimmrechten aus Aktien, die dem Bieter selbst gehören, in besonderen Fällen auch Stimmrechte aus Aktien ein, die von einem Dritten gehalten werden. Voraussetzung für die Zurechnung dieser Stimmrechte ist, dass der Bieter die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtausübung des Dritten Einfluss zu nehmen.
30 WpÜG beinhaltet sieben unterschiedliche Zurechnungstatbestände. Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Voraussetzungen, Anwendungsprobleme und Auswirkungen der einzelnen Zurechnungstatbestände zu untersuchen.