Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Energiewissenschaften, Note: 2,0, Technische Fachhochschule Wildau (Betriebswirtschaft/Wirtschaftsinformatik), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung:
In der Zeit des monopolistischen Strommarktes gestaltete sich die Beziehung zwischen Energieversorger und Endkunde sehr einfach. Zur Regelung aller notwendigen Rechte und Pflichten war ein Vertrag geschlossen zwischen beiden Parteien vollkommen ausreichend.
Eine Segmentierung der Kunden durch den Energieversorger zu dieser Zeit fand praktisch ohne Berücksichtigung der Interessen des Kunden statt. Alle Bereiche eines Energieversorgers arbeiteten mit denselben Einteilungen der Kunden in Kundengruppen. Diese Einteilung basierte weitgehend auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen.
Die Liberalisierung des Strommarktes fordert laut europäischer Binnenmarktrichtlinie Elektrizität das Unbundling der Energieversorgungsunternehmen. Dies bedeutet eine mindestens kostenrechnerische Trennung in die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung.
Diese Trennung spiegelt sich auch in den notwendigen Verträgen nieder, die für jeden Kunden abgeschlossen werden müssen. Allein der Endkunde muss formal 3 Verträge abschließen, um die Belieferung mit Strom sicherzustellen.
Jeder der eigenständigen Bereiche eines Energieversorgers nimmt eine Segmentierung der Kunden in nach seinen Fragestellungen primäre Kriterien vor.
Die beiden wesentlich mit Endkunden befassten Marktpartner sind der Netzbetreiber, auf der Seite des Netzanschlusses des Kunden und der Lieferant, auf der Seite des Stromlieferanten für den Kunden.
Der Netzbetreiber unterliegt trotz Liberalisierung dem Schutz des Gebietsmonopols und richtet seine Kundensegmentierung aus diesem Grund nicht nach den spezifischen Bedürfnissen des Kunden aus, sondern nach den für ihn relevanten gesetzlichen Regelungen.
Der Stromlieferant hingegen steht im freien Wettbewerb mit anderen Marktpartnern. Daher muss er zum Zwecke einer optimalen Kundenbetreuung die Bedürfnisse des Kunden als primäres Kriterium seiner Kategorisierung heranziehen.
Aufgrund der unterschiedlichen Kriterien des Netzbetreibers und des Stromlieferanten entstehen auf beiden Seiten Kundensegmente, die nicht miteinander harmonieren.
Das primäre Kriterium für den Netzbetreiber ist die Aufteilung in die in der Verbändevereinbarung definierte Kundengruppen der Fahrplankunden sowie der Standardlastprofil Kunden (SLP-Kunden).
Betrachtet man die in Deutschland für die Liberalisierung vorgesehene Zählertechnik, so richtet sich diese vollkommen nach den für die Verbrauchsermittlung zuständigen Netzbetreibern bzw. den Vorgaben durch die Verbändevereinbarung (VV) und den die VV konkretisierenden MeteringCode.
Im Einzelnen bedeutet dies eine registrierende -Stundmessung für Fahrplankunden bzw. einen Wirkverbrauchszähler für SLP-Kunden.
Abhängig von diesem Kriterium muss der Lieferant seine Stromlieferung für den Kunden beim Netzbetreiber anmelden. Leistungsgemessene Kunden benötigen eine -stundengenaue Prognose des Strombedarfs, Kunden mit Tarifzähler müssen lediglich einmal im Jahr mit ihrem Gesamtbedarf abgeschätzt werden.
Beim Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant kann ein Kundensegment als zusätzliche Information demnach hilfreich oder sogar notwendig sein. Das Kundensegment des Netzbetreibers ist für den Stromlieferanten relevant. Umgekehrt benötigt der Netzbetreiber nicht die Kundeneinteilung durch den Stromlieferanten.
Die für die Kundensegmente der Fahrplan- bzw. SLP-Kunden notwendigen Zähler waren grundsätzlich bereits vor der Liberalisierung in unterschiedlichen Kundengruppen vorhanden. Allerdings kann es aufgrund der neuen Einteilung der Kundensegmente zu notwendigen Zählerumrüstungen kommen, da die Segmentierungskriterien vor und seit der Liberalisi...
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
In der Zeit des monopolistischen Strommarktes gestaltete sich die Beziehung zwischen Energieversorger und Endkunde sehr einfach. Zur Regelung aller notwendigen Rechte und Pflichten war ein Vertrag geschlossen zwischen beiden Parteien vollkommen ausreichend.
Eine Segmentierung der Kunden durch den Energieversorger zu dieser Zeit fand praktisch ohne Berücksichtigung der Interessen des Kunden statt. Alle Bereiche eines Energieversorgers arbeiteten mit denselben Einteilungen der Kunden in Kundengruppen. Diese Einteilung basierte weitgehend auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen.
Die Liberalisierung des Strommarktes fordert laut europäischer Binnenmarktrichtlinie Elektrizität das Unbundling der Energieversorgungsunternehmen. Dies bedeutet eine mindestens kostenrechnerische Trennung in die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung.
Diese Trennung spiegelt sich auch in den notwendigen Verträgen nieder, die für jeden Kunden abgeschlossen werden müssen. Allein der Endkunde muss formal 3 Verträge abschließen, um die Belieferung mit Strom sicherzustellen.
Jeder der eigenständigen Bereiche eines Energieversorgers nimmt eine Segmentierung der Kunden in nach seinen Fragestellungen primäre Kriterien vor.
Die beiden wesentlich mit Endkunden befassten Marktpartner sind der Netzbetreiber, auf der Seite des Netzanschlusses des Kunden und der Lieferant, auf der Seite des Stromlieferanten für den Kunden.
Der Netzbetreiber unterliegt trotz Liberalisierung dem Schutz des Gebietsmonopols und richtet seine Kundensegmentierung aus diesem Grund nicht nach den spezifischen Bedürfnissen des Kunden aus, sondern nach den für ihn relevanten gesetzlichen Regelungen.
Der Stromlieferant hingegen steht im freien Wettbewerb mit anderen Marktpartnern. Daher muss er zum Zwecke einer optimalen Kundenbetreuung die Bedürfnisse des Kunden als primäres Kriterium seiner Kategorisierung heranziehen.
Aufgrund der unterschiedlichen Kriterien des Netzbetreibers und des Stromlieferanten entstehen auf beiden Seiten Kundensegmente, die nicht miteinander harmonieren.
Das primäre Kriterium für den Netzbetreiber ist die Aufteilung in die in der Verbändevereinbarung definierte Kundengruppen der Fahrplankunden sowie der Standardlastprofil Kunden (SLP-Kunden).
Betrachtet man die in Deutschland für die Liberalisierung vorgesehene Zählertechnik, so richtet sich diese vollkommen nach den für die Verbrauchsermittlung zuständigen Netzbetreibern bzw. den Vorgaben durch die Verbändevereinbarung (VV) und den die VV konkretisierenden MeteringCode.
Im Einzelnen bedeutet dies eine registrierende -Stundmessung für Fahrplankunden bzw. einen Wirkverbrauchszähler für SLP-Kunden.
Abhängig von diesem Kriterium muss der Lieferant seine Stromlieferung für den Kunden beim Netzbetreiber anmelden. Leistungsgemessene Kunden benötigen eine -stundengenaue Prognose des Strombedarfs, Kunden mit Tarifzähler müssen lediglich einmal im Jahr mit ihrem Gesamtbedarf abgeschätzt werden.
Beim Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant kann ein Kundensegment als zusätzliche Information demnach hilfreich oder sogar notwendig sein. Das Kundensegment des Netzbetreibers ist für den Stromlieferanten relevant. Umgekehrt benötigt der Netzbetreiber nicht die Kundeneinteilung durch den Stromlieferanten.
Die für die Kundensegmente der Fahrplan- bzw. SLP-Kunden notwendigen Zähler waren grundsätzlich bereits vor der Liberalisierung in unterschiedlichen Kundengruppen vorhanden. Allerdings kann es aufgrund der neuen Einteilung der Kundensegmente zu notwendigen Zählerumrüstungen kommen, da die Segmentierungskriterien vor und seit der Liberalisi...
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