Einbringungen von Unternehmensteilen nach dem UmwStG haben eine hohe praktische Relevanz. Durch sie können betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen ohne steuerliche Belastung durchgeführt werden. Das Interesse an einer steuerneutralen Durchführung besteht dabei nicht nur bei rein innerstaatlichen Einbringungen. Auf einem europäischen Binnenmarkt, in dem die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Unternehmen immer enger werden, wächst das Bedürfnis, steuerneutrale Einbringungen auch grenzüberschreitend durchführen zu können.
In einem ersten Schritt arbeitet der Verfasser anhand der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit sowie der Rechtsprechung des EuGH die Vorgaben des primären Gemeinschaftsrechts heraus. Im Hauptteil untersucht er die Regelungen der am 17.2.2005 geänderten Fusionsrichtlinie im Hinblick auf grenzüberschreitende Einbringungen. Eingehend beschäftigt er sich dabei mit der Auslegung des europäischen Teilbetriebsbegriffs und seinen Unterschieden zum nationalen Teilbetriebsbegriff. Der letzte Teil hat die Untersuchung der neu konzipierten und "europäisierten" Paragrafen 20 ff. UmwStG in der Fassung des SEStEG zum Gegenstand. Der Verfasser überprüft, ob diese Regelungen den in den beiden ersten Teilen ermittelten Vorgaben für grenzüberschreitende Einbringungen gerecht werden. Darüber hinaus werden die Veränderungen zur bisherigen Rechtslage untersucht und kritisch hinterfragt.
In einem ersten Schritt arbeitet der Verfasser anhand der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit sowie der Rechtsprechung des EuGH die Vorgaben des primären Gemeinschaftsrechts heraus. Im Hauptteil untersucht er die Regelungen der am 17.2.2005 geänderten Fusionsrichtlinie im Hinblick auf grenzüberschreitende Einbringungen. Eingehend beschäftigt er sich dabei mit der Auslegung des europäischen Teilbetriebsbegriffs und seinen Unterschieden zum nationalen Teilbetriebsbegriff. Der letzte Teil hat die Untersuchung der neu konzipierten und "europäisierten" Paragrafen 20 ff. UmwStG in der Fassung des SEStEG zum Gegenstand. Der Verfasser überprüft, ob diese Regelungen den in den beiden ersten Teilen ermittelten Vorgaben für grenzüberschreitende Einbringungen gerecht werden. Darüber hinaus werden die Veränderungen zur bisherigen Rechtslage untersucht und kritisch hinterfragt.