Die Arbeit befasst sich mit den Besonderheiten des kirchlichen (insbesondere des katholischen) Arbeitsrechts im Fall des Betriebsübergangs von weltlichen auf kirchliche Rechtsträger und umgekehrt. Eingeleitet wird die Bearbeitung mit einem Abriss über den Ursprung der Privilegierung der Kirchen zur eigenen Rechtsetzung aus Art. 137 Abs. 3 WRV. Die Schwerpunkte der Betrachtung liegen auf der Darstellung der gesteigerten kirchlichen Loyalitätsobliegenheiten, der Vergleichbarkeit von Tarifvertrag und kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien sowie auf dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass
613a BGB in modifizierter Form grundsätzlich auch im kirchlichen Arbeitsrecht Anwendung findet. Eine Ausnahme bilden
613a I 2-4 BGB, da kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien nach dem Ergebnis der Verfasserin in Abweichung zu Tarifverträgen keine normative Wirkung zukommt, weshalb eine Analogie zu
613a I 2-4 BGB nicht möglich erscheint. In kollektivrechtlicher Hinsicht wird festgestellt, dass Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit dem Übergang eines weltlichen Betriebes auf einen kirchlichen Träger enden.
613a BGB in modifizierter Form grundsätzlich auch im kirchlichen Arbeitsrecht Anwendung findet. Eine Ausnahme bilden
613a I 2-4 BGB, da kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien nach dem Ergebnis der Verfasserin in Abweichung zu Tarifverträgen keine normative Wirkung zukommt, weshalb eine Analogie zu
613a I 2-4 BGB nicht möglich erscheint. In kollektivrechtlicher Hinsicht wird festgestellt, dass Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit dem Übergang eines weltlichen Betriebes auf einen kirchlichen Träger enden.