Strafbare Fehlinformationen durch die Unternehmensleitung sind in gesellschaftsrechtlichen Normen (
122 GmbHG, 255 AktG) teilweise mit Freiheitsstrafe bedroht. Aber was versteht der Gesetzgeber nun eigentlich unter einer "strafbaren Fehlinformation" und wer zählt zum potentiellen Täterkreis dieser "abstrakten Gefährdungsdelikte"? Diese Fragen versucht der Autor in diesem Werk zu beantworten und zu analysieren. Andererseits wirft er die Frage auf, ob es in diesem, doch sehr weitläufigen und schwer abgrenzbaren Bereich der strafbaren Fehlinformationen, gerechtfertigt werden kann, mit den Mitteln des Strafrechts zu arbeiten, das, einem seiner Grundmaxime folgend, immer nur als "ultima ratio" zur Anwendung gelangen darf. D.h Strafrecht dürfte immer nur dann Verwendung finden, wenn der gewünschte Erfolg mit keinem gelinderen Mittel erreicht werden kann. Da aber im Bereich der strafbaren Fehlinformationen neben strafrechtlichen Folgen auch mit gesellschaftsrechtlichen und bürgerlichrechtlichen Sanktionen gearbeitet werden kann, stellt der Autor das Vorgehen in diesem Bereich mit Mitteln des Strafrechts im Hinblick auf Grundsätze der Rechtssicherheit und Transparenz zurecht in Frage.
122 GmbHG, 255 AktG) teilweise mit Freiheitsstrafe bedroht. Aber was versteht der Gesetzgeber nun eigentlich unter einer "strafbaren Fehlinformation" und wer zählt zum potentiellen Täterkreis dieser "abstrakten Gefährdungsdelikte"? Diese Fragen versucht der Autor in diesem Werk zu beantworten und zu analysieren. Andererseits wirft er die Frage auf, ob es in diesem, doch sehr weitläufigen und schwer abgrenzbaren Bereich der strafbaren Fehlinformationen, gerechtfertigt werden kann, mit den Mitteln des Strafrechts zu arbeiten, das, einem seiner Grundmaxime folgend, immer nur als "ultima ratio" zur Anwendung gelangen darf. D.h Strafrecht dürfte immer nur dann Verwendung finden, wenn der gewünschte Erfolg mit keinem gelinderen Mittel erreicht werden kann. Da aber im Bereich der strafbaren Fehlinformationen neben strafrechtlichen Folgen auch mit gesellschaftsrechtlichen und bürgerlichrechtlichen Sanktionen gearbeitet werden kann, stellt der Autor das Vorgehen in diesem Bereich mit Mitteln des Strafrechts im Hinblick auf Grundsätze der Rechtssicherheit und Transparenz zurecht in Frage.