Die Bedeutung eines funktionierenden Durchsetzungssystems ist in wenigen Rechtsbereichen so groß wie bei dem Kartellverbot des Art. 81 EG. Dies hat auch die Kommission erkannt, wie vor allem die Neuregelungen in der Verordnung 1/2003 zeigen. Hans-Wilhelm Krüger vergleicht systematisch die öffentliche Durchsetzung durch die Kommission (vor allem mittels Geldbußen) mit der privaten Durchsetzung durch andere Marktteilnehmer (vor allem mittels Schadensersatz) auf ihren Erfolg bei der Durchsetzung des Kartellverbots. Bei Anwendung der Erkenntnisse der ökonomischen Theorie der Rechtsdurchsetzung vom Standpunkt der Institutionenökonomik zeigt sich die Unverzichtbarkeit der öffentlichen Durchsetzung dank geringerer gesellschaftlicher Kosten der Durchsetzung (vor allem infolge besserer Informationsmittel) und dank einer größeren Abschreckungswirkung (vor allem infolge höherer Sanktionen).
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