Die Arbeit befasst sich mit der im Zuge des Jahressteuergesetz 2007 erheblich verschärften Regelung des
50d Abs. 3 EStG. Die Autorin bietet zunächst einen Überblick über die Entwicklung des deutschen Steuerrechts zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch von
42 AO zu
50d Abs. 3 EStG in der heutigen Fassung. Untersucht werden von
50d Abs. 3 EStG zudem das Verhältnis zu anderen Missbrauchsvorschriften und die Regelung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in der Form des Unionsrechts. Die Autorin legt dar, dass der Gesetzgeber mit der Verschärfung des
50d Abs. 3 EStG gegen höherrangiges Recht in Form des primären und sekundären Unionsrechts verstößt. Insbesondere die starre 10%-Grenze bei mangelndem Gegenbeweisrecht verstößt gegen die vom EuGH geforderte Einzelfallbetrachtung und erfasst somit nicht nur rein künstliche Gestaltungen.
50d Abs. 3 EStG. Die Autorin bietet zunächst einen Überblick über die Entwicklung des deutschen Steuerrechts zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch von
42 AO zu
50d Abs. 3 EStG in der heutigen Fassung. Untersucht werden von
50d Abs. 3 EStG zudem das Verhältnis zu anderen Missbrauchsvorschriften und die Regelung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in der Form des Unionsrechts. Die Autorin legt dar, dass der Gesetzgeber mit der Verschärfung des
50d Abs. 3 EStG gegen höherrangiges Recht in Form des primären und sekundären Unionsrechts verstößt. Insbesondere die starre 10%-Grenze bei mangelndem Gegenbeweisrecht verstößt gegen die vom EuGH geforderte Einzelfallbetrachtung und erfasst somit nicht nur rein künstliche Gestaltungen.