Mit dem Nießbrauch am Gesellschaftsanteil von Personengesellschaftern sind schwierige gesellschaftsrechtliche Fragen verbunden. Wählt die Vertragspraxis daher eine Treuhand, so rücken die Nutznießer häufig ungewollt als haftendes Mitglied in die Gesellschaft ein. Die Untersuchung zeigt, daß der Nießbraucher nach
1068 ff., 1030 ff. BGB weder Gesellschafter wird, noch der persönlichen Haftung unterliegt und gesellschaftsrechtliche Bedenken nicht durchgreifen. Sie geht von der Rechtssubjektivität der Personengesellschaften aus. Das Mitgliedschaftsrecht als personenrechtliches Statusrecht des Gesellschafters trennt sie vom Gesellschaftsanteil, der die vermögensrechtlichen Befugnisse zu Nutzung und Verfügung bündelt und Gegenstand des Nießbrauchs ist. Der Nießbraucher zieht die konkreten Nutzungen des Gesellschaftsanteils, d. h. alle während seines Nutzungsrechts ausgeschütteten Gewinne. Er stimmt über die Gewinnverwendung ab. Der Besteller bleibt Gesellschafter und stimmt überGeschäftsführungs- und Organisationsangelegenheiten ab.
1068 ff., 1030 ff. BGB weder Gesellschafter wird, noch der persönlichen Haftung unterliegt und gesellschaftsrechtliche Bedenken nicht durchgreifen. Sie geht von der Rechtssubjektivität der Personengesellschaften aus. Das Mitgliedschaftsrecht als personenrechtliches Statusrecht des Gesellschafters trennt sie vom Gesellschaftsanteil, der die vermögensrechtlichen Befugnisse zu Nutzung und Verfügung bündelt und Gegenstand des Nießbrauchs ist. Der Nießbraucher zieht die konkreten Nutzungen des Gesellschaftsanteils, d. h. alle während seines Nutzungsrechts ausgeschütteten Gewinne. Er stimmt über die Gewinnverwendung ab. Der Besteller bleibt Gesellschafter und stimmt überGeschäftsführungs- und Organisationsangelegenheiten ab.