Einwilligung ist keine Befugnis zur Disposition über ein bestimmtes Rechtsgut, sondern ein Ausdruck der Selbstbestimmung des Verletzten, die auf dem Autonomieprinzip basiert. Selbstbestimmung ist andererseits auch die allgemeine Voraussetzung von Strafe. Ein Einwilligungsinstitut, das allgemeine Gültigkeit im Strafrecht hat, ist daher nur mit einer auf Autonomie beruhenden freiheitlichen Rechtsordnung vereinbar.
Das Rechtsinstitut der Einwilligung geht aber nicht von einem abstrakten Selbstbestimmungsbegriff aus, sondern bezieht sich als ein normatives Konstrukt auf konkrete Selbstbestimmung. Das hieraus abgeleitete Einwilligungskonzept wird durch einen individualistischen Ansatz begründet und findet in der Idee der materiellen Freiheit der einzelnen Person begrifflich seine inneren Grenzen. § 216 StGB, der auf die Verhinderung der übereilten Entscheidung abzielt, ist in diesem Sinne als eine weiche paternalistische Maßnahme zur Gewährleistung der konkreten Selbstbestimmung zu verstehen.
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Das Rechtsinstitut der Einwilligung geht aber nicht von einem abstrakten Selbstbestimmungsbegriff aus, sondern bezieht sich als ein normatives Konstrukt auf konkrete Selbstbestimmung. Das hieraus abgeleitete Einwilligungskonzept wird durch einen individualistischen Ansatz begründet und findet in der Idee der materiellen Freiheit der einzelnen Person begrifflich seine inneren Grenzen. § 216 StGB, der auf die Verhinderung der übereilten Entscheidung abzielt, ist in diesem Sinne als eine weiche paternalistische Maßnahme zur Gewährleistung der konkreten Selbstbestimmung zu verstehen.
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