Das Verjährungsrecht des BGB wurde mit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 grundlegend reformiert. Insbesondere wurde die wenig transparente Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen reduziert und eine kenntnisabhängige Regelverjährung von nur drei Jahren eingeführt. Allerdings wurde daran festgehalten, vertragliche Gewährleistungsansprüche des Kauf- und Werkvertragsrechts weiterhin kürzeren kenntnisunabhängigen Verjährungsfristen zu unterwerfen. Außerdem gibt es in diesem Bereich weiterhin und gleichsam gegenläufig zur Vereinheitlichungstendenz der Schuldrechtsmodernisierung Sonderverjährungstatbestände. Voraussetzungen, Abgrenzung und Reichweite dieser kauf- und werkvertraglichen Sonderverjährungstatbestände sind Gegenstand dieser Arbeit. Dabei widmet die Arbeit insbesondere den sogenannten Neuen Energieanlagen und dabei den verschiedenen Konstellationen der Errichtung von Photovoltaikanlagen, die in der jüngeren Rechtsprechung häufig verjährungsrechtliche Zweifelsfragen aufgeworfen haben, ein besonderes Augenmerk.
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