Durch das UmwBerG wurden zahlreiche Informationsvorschriften erstmals normiert, erheblich ausgeweitet und einander angeglichen. Motive des Gesetzgebers waren die Vereinheitlichung sämtlicher Rechtsvorschriften für Verschmelzungen, die Vergleichbarkeit der Rechtsinstitute Unternehmensvertragsbegründung und Verschmelzung sowie die Spiegelbildlichkeit der Rechtsinstitute Spaltung und Verschmelzung. Ob die
293a-293g Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 AktG dabei rechtsform-, typ- und phasenneutral oder rechtsform-, typ- und phasenspezifisch anwendbar sind, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Dabei wird zwischen den verschiedenen Parteien der Unternehmensverträge sowie den unterschiedlichen Gruppen ihrer Anteilsinhaber differenziert. Ebenso werden besondere Situationen wie eine Vertragsbeteiligung, Geschäftsführungsbefugnis oder Zustimmungspflichtigkeit aller Anteilsinhaber berücksichtigt.
293a-293g Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 AktG dabei rechtsform-, typ- und phasenneutral oder rechtsform-, typ- und phasenspezifisch anwendbar sind, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Dabei wird zwischen den verschiedenen Parteien der Unternehmensverträge sowie den unterschiedlichen Gruppen ihrer Anteilsinhaber differenziert. Ebenso werden besondere Situationen wie eine Vertragsbeteiligung, Geschäftsführungsbefugnis oder Zustimmungspflichtigkeit aller Anteilsinhaber berücksichtigt.