Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg) (Hochschulfachökonom), Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Definition Arbeitsverhältnisse können aus verschiedenen Gründen enden. Neben Zeitablauf, Zweckerreichung, Tod des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag, Anfechtung und der richterlichen Entscheidung ist der in der Praxis häufigste Beendigungsgrund die Kündigung. Wegen der existenziellen Bedeutung, die das Arbeitsverhältnis für einen Arbeitnehmer mit sich bringt, unterliegt die Kündigung strengen Form- und Fristvorschriften. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Rechte des Betriebsrates gestärkt und den Kündigungsschutz verankert.1 1.2 Arten von Kündigungen Man unterscheidet zwei Arten von Kündigungen: die außerordentliche Kündigung und die ordentliche Kündigung. 1.2.1 Die außerordentliche Kündigung "Bei der außerordentlichen Kündigung ist jeder Vertragsteil berechtigt, das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses (...) nicht zugemutet werden kann" (§ 626 BGB). Ohne "wichtigen Grund" ist eine a.o. Kündigung also unwirksam und sie kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB). Absolute Kündigungsverbote bestehen nicht. 1.2.2 Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlich geltenden (§ 622 BGB) oder tarif- bzw. einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist durch einseitige Erklärung beendet wird. Die Wirksamkeit hängt von bestimmten Voraussetzungen ab: 1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). 2. Die Kündigung muss dem Vertragspartner zugehen (§ 130 BGB). 3. Die Kündigungsfristen müssen eingehalten worden sein (s.o.). 4. Es greift kein Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers ein: a) Kündigungsverbote b) Mitwirkungsgebote des Betriebsrates nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) c) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Liegt ein Kündigungsverbot vor, so ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. [...] 1vgl. Harald Roth: Das Einzelarbeitsverhältnis, AKAD-Lerneinheit Arbeitsrecht 103, Stuttgart 2000, Seite 54
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